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Für die Innung der Kupferschmiede liegen nur Landordnungen vor, welche die Art des Verbandes wiederum nicht deutlich erkennen lassen. Sicher umfaßte die Innung das ganze Land. Das geht aus allen Bestimmungen, besonders auch aus der Vorschrift hervor, daß in jeder Stadt, wo zwei oder mehr Meister sind, ein Obermeister gewählt werden soll, der auf die Güte der Ware achte. Die Hauptfrage ist: wie weit behielten die einzelnen Orte Selbständigkeit? Die Antwort auf diese Frage geben folgende Bestimmungen. Bei der Regelung der Aufnahme und Lossprache der Jungen und bei den Anordnungen über die Zusammenkunft der Meister ist kurzweg nur von der Lade und den zwei verordneten Handwerksmeistern die Rede; weiter soll der Lehrbrief mit „des ganzen Handwerks Insiegell“ gesiegelt werden. Wer Meister werden will, soll sich bei den zwei Handwerksmeistern angeben, die Meisterstücke an dem Ort fertigen, wo er sich niederlassen will, sie aber dem „ganzen“ Handwerk vorlegen. Zur Besichtigung sind drei Meister vom Lande zuzuziehen; weiter wird nach der schon gegebenen Bestimmung den Obermeistern der einzelnen Städte lediglich ein Aufsichtsrecht über die Güte der Arbeit zugesprochen. Alles das weist doch auf das Bestehen einer einzigen Lade hin, vor der alle Handwerksangelegenheiten verrichtet werden mußten. Trotzdem hatten sich in manchen Städten besondere „Innungen oder Zünfte“ der Kupferschmiede mit eigenen Artikeln gebildet. Meister, die in solchen Städten wohnten, weisen die Landordnungen an, sich den Stadtartikeln gemäß zu verhalten, „doch dieser ordnung (der Landordnung also) nicht entgegen“. Gelegentliche Angaben und Vorgänge[1] erweisen die hier gegebene Auffassung als richtig und zeigen zugleich, worüber die Ordnungen von 1581 – 1683 keine Andeutung geben, daß die eine vorhandene Lade im Laufe des 17. Jahrhunderts in Dresden stand. 1637 hatte zum Beispiel ein Annaberger Gesell den Kurfürsten gebeten, ihm wegen Leibesgebrechlichkeit die Wanderjahre zu erlassen und seine Meisterstücke, die eben sonst bei der Hauptlade gemacht werden mußten, in Annaberg verfertigen zu dürfen. Der Kurfürst trägt darauf dem Rat in Dresden auf, mit den dortigen „Handwerksmeistern“ darüber zu verhandeln. Diese wollen mit der Entscheidung bis zur nächsten jährlichen Zusammenkunft auf Trinitatis 1638 warten und da bei


  1. RA Kupferschmiede 29a.