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Orte (!), zur Entscheidung zuziehen und den schuldig Befundenen strafen (1614 – 1708).

Wiewohl nach den Ordnungen und den Bestimmungen der genannten Edikte das Amt der Kreisstädte und der Zweck ihrer Einsetzung lediglich in der Beaufsichtigung der „Probe“ und der Bestrafung des Schuldigen, also in einer gewerbepolizeilichen Pflicht zu suchen ist, so zeigen doch schon die ersten Landartikel von 1614 wie die späteren, daß ihnen von Anfang an weitergehende Machtbefugnisse zuerkannt worden sind. Alle Lehrjungen mußten vor der Kreislade aufgedingt und losgesprochen werden, und wer Meister werden wollte, mußte sich in der Kreisstadt, in die sein zukünftiger Wohnsitz gehörte, beim Handwerk vor offener Lade angeben. Wie sich aus den 1615 beginnenden Handwerksbüchern ergiebt, mußten diese Lehrjungen, wenn auch nicht notwendig an einer gewöhnlichen Quartalversammlung oder unmittelbar bei Beginn der Lehrzeit, so doch gelegentlich, z. B. bei Märkten, vor dem hiesigen Handwerk sowohl aufgedingt als losgezählt werden, mußten weiter aber auch die Meister der betreffenden Städte hier – seit 1615 – ihr Meisterrecht erwerben, und „ihre Prob vnd Probiersteine vmb die gebühr ablösen“[1]. Der Erteilung dieser Rechte mag gleichfalls die Absicht zu Grunde gelegen haben, eine leichtere und sicherere Kontrole über die Arbeit der Meister zu ermöglichen, indem man so mit den Personen bekannt wurde. Die Kontrole mag besonders dadurch schwierig geworden sein, daß in vielen Städten nur wenig Meister waren, die sich obendrein lediglich durch das Beschlagen von Krügen, Flaschen und anderen irdenen Gefäßen ernährten (siehe die Ordnungen). Die Kreisstädte selbst standen einander gleichberechtigt zur Seite. Von einer Hauptlade ist nirgends die Rede. In den Dresdner Stadtordnungen fehlt jede Erwähnung von Landmeistern und einbezirkten Städten.


  1. Bei der Anmeldung wie bei dem Aufweisen der Meisterstücke mußten jedesmal ¼, später meist ½ Gulden „Vorbothgeld“ (für das Zusammenrufen des Handwerks?), für Ablösung der Probe und Probiersteine 2 Gulden, für Ausstellen und Siegeln der „Kundschaft“ 1 Gulden, zuweilen auch 2 Gulden gezahlt werden. Nur die Marienberger, einmal (1621) auch ein Chemnitzer Meister, fertigten die Meisterstücke in ihrem Ort und lösten nur Probe und Probiersteine ab, zahlten auch nichts für eine Kundschaft, die ihnen also offenbar von dem Dresdner Handwerk nicht ausgestellt wurde.