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gegen das Versprechen, sich nicht von der Hauptlade zu sondern, von den Dresdnern die den anderen Laden zugestandenen Vergünstigungen[1]. Hier ist auch wieder eine Bestimmung über solche eingefügt, die sich in den nicht zum Kurfürstentum gehörenden Grafschaften niederlassen wollen und sich in Leipzig um das Meisterrecht bewerben. Merkwürdigerweise legt jetzt der Vertrag den Leipzigern auf, daß sie diese nach Dresden weisen sollen, während die Hälfte der Gelder ihnen bleibt. Außerdem wird die den andern Beiladen ebenfalls zustehende Berechtigung, Lehrjungen selbst aufzudingen und loszusagen, und die Verpflichtung ausgesprochen, den Geburtsbrief neben den halben Gebühren für Aufnahme und Lossprache der Hauptlade einzuhändigen. Wenn der Knabe ausgelernt[WS 1] hat, ist der Geburtsbrief gegen Übersendung eines Guldens einzufordern[2]. Der darüber aufgerichtete Receß wurde am 30. Juni 1687 vom Rat zu Dresden konfirmiert[3].

Auch den Neustädter Meistern, die zuerst 1686 auf dem Hauptquartal die Forderung gestellt hatten[4], und den Bischofswerdaern müssen die Dresdner 1691 eine Beilade bewilligen. Die am Hauptquartal Trinitatis desselben Jahres mit ihnen errichteten Vergleiche stimmen mit dem Leipziger überein[5].

Der Vergleich dagegen, der am 25. September 1697 über die letzte im 17. Jahrhundert errichtete Beilade[6]. mit Elstra geschlossen wurde, weist einige Vergünstigungen mehr auf, die vielleicht durch den Versuch, sich ganz abzusondern, erzwungen wurden. Statt der bisher festgesetzten Hälfte haben die Elstraer Meister den dritten Teil an die Hauptlade zu zahlen[7], während dementsprechend auch umgekehrt die

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage:ausgelerut

  1. Die Übersendung der Gelder geschieht jährlich; ihr ist eine Rechnung beizulegen. Daß die Gebühren von den Fremden, die sich in den Leipzig einbezirkten Städten nieder lassen wollen, der Hauptlade ganz verbleiben, ist nicht besonders angegeben.
  2. Hierin weicht dieser Vertrag von dem von 1653 ab.
  3. RA Lade. Die Dresdner hatten sich anfangs geweigert, weil dann immer mehr mit gleichem Gesuch kommen und ihre Lade nur noch den Namen einer Hauptlade behalten würde.
  4. HStA Loc. 13 578. die zur Hauptlade der Parethmacher etc. 1688.
  5. Beide im Original in der Lade, RA; der zweite auch JIII. Bl. 62b.–65; hier unterschrieben von dem Ober-, einem Beiältesten der Hauptlade und sechs Bischofswerdaer Meistern.
  6. RA Lade. Receß vom 27. September 1697. Die Ordnung von 1723 zählt nur die genannten sechs Beiladen auf.
  7. Wieder „nebst den gehörigen Quartalgeldern“; hier ist auch der dritte Teil der Gelder genannt, die sonst bei Einschickung der Briefe beizulegen waren. Für Ablösung des Geburtsbriefes ist nicht der dritte Teil angesetzt.