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Leipzig, Freiberg, Zwickau, Altenburg, Naumburg, Freiburg, Annaberg, Gera, Grimma, Chemnitz, Großenhain, wie auch andere im Kurfürstentum wohnende Meister als die übrigen zur Hauptlade gehörigen Meister bezeichnet[1]. Durch beide Aufzählungen in der Ordnung von 1653 dürften alle die Städte gegeben sein, die 1653 zu der Landinnung gehörten, womit die Angaben des Zwickauer Vertrages ziemlich übereinstimmen. Nach der Ordnung von 1687 baten Dresden, Leipzig, Freiberg, Zwickau, Chemnitz, Pirna, Meißen, Annaberg, Grimma, Großenhain, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau, Gera, Tharandt „und andere mit ihnen haltende“ Orte um Bestätigung einer neuen Ordnung: offenbar in der Hauptsache alle Städte, die damals noch zur Innung hielten. Altenburg, Naumburg und Freiburg mußten wegbleiben, weil sie, unter andere Herrschaft gekommen, es ferner nicht mehr mit der hiesigen Hauptlade hielten[2]. Diese Loslösung, jedenfalls bald nach 1652[3] erfolgt, war eine Folge der in diesem Jahr von Johann Georg I. vollzogenen Stiftung der drei selbständigen, doch unter seiner Hoheit stehenden Fürstentümer[4] für seine drei Söhne.

Eine gleiche Aufzählung aller verbundenen Städte, zugleich eine Verteilung der Städte an die einzelnen Laden, die sich in keiner Ordnung, auch 1723[5] noch nicht, findet, giebt der Zwickauer Vergleich von 1653. Nach Dresden einbezirkt sind: Pirna, Schandau, Neustadt[6], Bischofswerda. Meißen, Tharandt, Dippoldiswalde, Freiberg, Großenhain, Eilenburg. Zur Zwickauer Lade gehören: Leipzig, Naumburg, Zeitz, Grimma, Freiburg, Altenburg, Gera, zur Annaberger: Marienberg, Schneeberg, Schwarzenberg, Chemnitz und Wiesenthal. Hinter jeder Gruppe läßt der Satz: und die sich künftig noch dazu begeben wollen, erkennen, daß das Handwerk noch in der Ausbreitung begriffen war. 1661 gehörte zur Annaberger Lade[7] auch Stollberg.


  1. Sie baten neben den „Eingangs“" genannten um Bestätigung der neuen Ordnung.
  2. HStA Conf. CXX. 1685 – 1687. Bl. 384. Angabe vom Jahre 1687. RA Barettm. 4b. findet sich dieselbe Angabe schon aus dem Jahre 1673.
  3. In dem Vertrag von 1666 (JII. Bl. 73) erscheint Altenburg bereits als getrennt.
  4. Siehe S. 159, Anm. 2.
  5. JIII Bl. 484 – 493.
  6. 1728 ist Neustadt noch bei der Dresdner Lade, reicht aber da eine selbständige Ordnung ein (HStA Loc. 30588. Innungen Dresdens 1693 – 1749. Nr. 6).
  7. RA Barettm. 4a.