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zu halten. Würde man geneigt sein, daraus, daß die Vorschriften über die Lade etc. so allgemein gehalten sind, auf das Vorhandensein einer einzigen Lade im Lande zu schließen, so ließe die letzte Bestimmung eher wieder eine Selbständigkeit der Städte vermuten, in denen einmal das Handwerk zu einer gewissen Entwickelung gekommen war. Eine ziemlich sichere Auskunft geben uns die Gesellenartikel, die am 30. Juli 1576 der Freiberger Rat konfirmierte, nachdem die Gesellen durch ihre Zunftmeister ihn darum hatten ersuchen lassen: weil die Lade damals in Freiberg stand[1]. Der kurze Ausdruck „die Lade“, wie die in den Artikeln selbst enthaltene Bestimmung, der mutende Geselle solle am Ende der vierteljährigen Mutzeit den Ort nennen, wo er sich nach Erwerbung des Meisterrechts niederlassen wolle[2], zeigt mit ziemlicher Sicherheit, 1. daß es im Lande, wenigstens soweit eben die Innung sich erstreckte und die Ordnung angenommen war, nur eine offizielle Lade gab, 2. daß vor dieser Lade allein das Meisterrecht erworben werden konnte. Daß diese Landlade etwa in der Zeit zwischen 1567 und 1576 errichtet worden sei, ist eben deshalb nicht denkbar, weil alle Barettmacher des Landes vor ihr das Meisterrecht erwerben mußten. Hätte man eine neue Hauptlade als oberste richterliche Instanz gegründet, so läge darin nichts Befremdliches. Daß aber Innungen nachträglich auf das Recht selbständiger Meisteraufnahme verzichtet hätten, kann unmöglich angenommen werden: das kann nur durch allmähliche Ausbreitung des Handwerks geworden sein. Die Bestimmungen der Ordnung von 1567 über eine Lade müssen sich demnach in der That auf diese Landlade[3] bezogen haben. Daß daneben einzelne Städte noch eine besondere Lade hatten, bei der sie auch eigene Versammlungen hielten (siehe obige Bestimmung), ist wohl möglich; aber diese Laden können keine zunftmäßige Anerkennung


  1. RA Barettmacher-Lade, Gesellenartikel. Daß die Lade damals in Freiberg stand, bezeugt auch das Inventarverzeichnis vom Jahre 1635 (RA Bar. 4d. Bl. 2), in dem eine vom Freiberger Rat konfirmierte Ordnung vom 28. Juli 1576 aufgezählt ist (siehe S 86).
  2. Diese Bestimmung fehlt in der Innungsordnung von 1567.
  3. Eine genauere Ortsangabe unterblieb, vielleicht weil jedermann wußte, wo die Lade stand, vielleicht auch deshalb, weil der Ort wechseln konnte, da bei der geringen Meisterzahl leicht die Barettmacher des bisherigen Ladenortes an Zahl zu gering zur Verwaltung der Innungsangelegenheiten werden konnten.