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sie vorgeschriebenen Kosten des Meisterrechts fallen in die Dresdner Lade. Ob sie auch an die Meißner Lade zahlen mußten, ist nicht angegeben. Die Besichtigung der Meisterstücke geschieht durch zwei hiesige Meister, für welche die Meißnischen Meister und der Mutgeselle je die Hälfte der Reisekosten und einer Auslösung zu zahlen haben. Von Strafgeldern für Fehler an den Meisterstücken fällt die Hälfte an die „Hauptlade“ in Dresden. Ihre Lehrjungen müssen die Meißner an den gewöhnlichen Quartalen in Dresden aufnehmen und lossprechen, und das hiesige Handwerk stellt dementsprechend auch den Lehrbrief aus[1]. Drei Viertel der Kosten, die in diesen drei Fällen dem Jungen erwachsen, fallen an die Dresdner Haupt-, der Rest an die Meißner Lade. Allen diesen Vorschriften entsprechen in der That die Eintragungen in den Handwerksbüchern, die noch im Besitz der Dresdner Buchbinderinnung sind. Nach ihnen wurden am Adventquartal 1676 die drei damaligen Meißnischen Meister aufgenommen.

Für Meister aus anderen umliegenden Orten, die bereits Bestätigung einer Ordnung erlangt haben, sich aber in hiesige Innung begeben wollen, werden über Wahl eigener Ältesten und über eigne Quartale, sowie über Beilegung von Streitsachen[2] und Zahlung von Quartalgeldern an die Hauptlade die gleichen Bestimmungen getroffen, wie für die Meißner. Dagegen fehlen alle obigen Anordnungen über Art und Ort der Erwerbung des Meisterrechts bis auf die Angabe, daß 2 Thaler[3] für das Meisterrecht (offenbar an die Dresdner Lade) zu zahlen sind. Es kann daraus wohl mit Sicherheit gefolgert werden, daß Dresden diesen Orten darin ihre frühere Selbstständigkeit ließ und sich mit einem pekuniären Vorteil begnügte. Die Aufnahme und Lossprache der Lehrjungen vor der eigenen Lade zu vollziehen, wird den genannten Städten direkt zugestanden, und auch für diese beiden Fälle wie für die Ausstellung des Lehrbriefes, der hier wohl auch von den einzelnen Städten selbst ausgestellt wurde, werden nur Zahlungen[4] in die hiesige Lade verlangt. Bei


  1. Das letztere wird zwar nicht direkt gesagt, ergiebt sich aber aus den Anteilen, die die Dresdner wie die Meißner Lade an den Kosten hatte.
  2. Hier wird die Verweisung nach Dresden für solche Fälle vorgesehen, in denen die umliegenden Städte sie nicht beilegen können.
  3. Ebensoviel, als die Meißner zahlen müssen.
  4. Für Aufnahme und Lossprache der Lehrjungen zahlen die Meißner je 1 Thaler 12 Groschen, diese nur 1 Thaler, für den Lehrbrief ein Meißner 1 Thaler 2 Groschen, diese dagegen nur 12 Groschen: darum stellten diese einbezirkten Städte den Lehrbrief wohl selbst aus.