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Unter den Ohmstädten stand Dresden wohl mehr nur dem Brauch als begründetem Recht nach ein gewisses Vorrecht zu. Gegen zu große Meißner Gefäße erheben die Dresdner und Großenhainer Handwerke bei dem Dresdner Rat Klage, der 1558 zwischen beiden Parteien den bereits besprochenen Vergleich errichtet, sogar, wie schon gesagt, die Normalmaße der Städte prüft und eines auf dem hiesigen Rathaus niederlegt. 1565 schlichtet wiederum der hiesige Rat die Irrungen zwischen dem Böttcherhandwerk von Dresden, Meißen, Großenhain und dem von Ortrand. Auch jetzt werden die Ortrander Ohme in Dresden, sicher wieder durch den Rat, rektifiziert. 1582 sind dagegen am 10. September die Meister der vier Ohmstädte in Großenhain versammelt, wo drei aus Dresden, drei aus Meißen, fünf aus Ortrand erscheinen, während von Großenhain ein Ratsherr (nicht der gesamte Rat) samt dem ganzen Handwerk der Büttner daselbst zugegen ist. Wurden hier auch allgemeine, allen geltende Bestimmungen festgesetzt, so handelt es sich zunächst doch um einen Streit zwischen Großenhain und Ortrand, der darum wohl in Großenhain geschlichtet wird. Als dagegen 1647[1] die Dresdner Meister wieder unrechte Gefäße der Ortrander (mit Most gefüllt) an verschiedenen Orten ihres Bereiches antreffen, bitten sie ihren Rat dafür zu sorgen, daß die vier Ortrander Böttcher, die Verfertiger der unrechten Gefäße, „für (vor) dem Handwergk alhier, vorigen Handtwergksgebrauch nach erscheinen möchten“. Wenige Tage später[2] erläßt der hiesige Rat in der That ein Schreiben an den Ortrander Rat, damit dieser den betreffenden Meistern auferlege, vor dem hiesigen Handwerk und dem zugeordneten Ratsherrn zu erscheinen und „nothdürftiger Verhör und gebührender Verfügung zu gewarten“. Da diese und eine neue Aufforderung vom 28. April 1648 erfolglos bleibt, begründet der Rat eine dritte Citation vom 2. Juni 1648 mit „uralten Berechtigungen“, nach denen Ortrander, Großenhainische und Meißnische Meister, von denen unrechte Gefäße gefunden seien, nicht an ihren Wohnorten, sondern „alhier vor der Hauptlade“ und dem zugeordneten (Dresdner) Ratsherrn bestraft werden müßten. Die Ortrander Meister behaupten dagegen, nach den Verträgen von 1565 und 1582 sei der Verbrecher an dem Ort zu strafen, wo das Verbrechen geschehen sei (20. Juni 1648), und der


  1. RA C. XXIV. 13. 3. November.
  2. 12. November.