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Normalmaßes), der Thäter 10&nbsp Gulden Strafe an die Obrigkeit, nämlich den Rat der betreffenden Ohmstadt, und 2. der Meister, der falsche Fässer fertigt, „von Jderm vnrechtenn gefeß sonderlich vonn weynfassen“ 5 Groschen Strafe an das Handwerk seiner Stadt oder der Ohmstadt, die den Fehler gefunden, zahlen muß, wobei außerdem noch die untüchtigen Fässer „zerschlagen und zerfället“ werden sollen. Am 24. April 1565[1] wird den Ortrander Meistern, die „der alten Ohm ungemäße“ Gefäße verfertigt hatten, der Verkauf derselben nicht gestattet; die Ortrander Ohm (das eiserne Normalmaß), die durch „Unfleiß“ untüchtig geworden, muß in Dresden rektifiziert werden. Die 1558 festgesetzten Strafen[2], auch das Zerfällen unrichtiger Fässer, sind jetzt und in genau derselben Weise 1582[3] und 1665[4] (4. Januar) für alle vier Ohmstädte von neuem festgesetzt worden; nur sind noch weitere 5 Groschen Strafe hinzugekommen, die der Meister, dessen Gefäße falsch befunden werden, an den Rat seiner Stadt zahlen muß, während umgekehrt die Bestimmung weggefallen ist, welche die anzeigende Ohmstadt als Empfängerin der einen Strafe einsetzt.

Endlich gewann die Vereinigung der Ohmstädte noch einen eigentlichen innungsgemäßen Zweck, indem sie sich gegenseitig Schutz in der Arbeit gewährten. 1582 wurde zum ersten Male beschlossen und 1665 von neuem zwischen den alten Ohmstädten und Lommatzsch verabredet, alle für einen Mann zu stehen, wenn eine Stadt durch andere Meister oder Störer außerhalb der Jahrmärkte bedrängt werde. Weiter wurde ebenfalls in beiden genannten Jahren festgesetzt, daß auch keine Ohmstadt die anderen mit neuen Gefäßen oder Reifen „überführen“ dürfe. Würde aber einer vom Adel oder ein Weinbauer oder sonst jemand bereits verfertigtes Gefäße bei einem Meister abholen, so ist der Meister solche Arbeit zu verkaufen befugt. Neu wird 1665 hinzugesetzt: Wollte aber ein Meister, um die Gefäße aus der Stadt zu führen, eine Niederlage auf dem Lande errichten und so Unterschleif machen, so gehe er des Gefäßes verlustig und habe überdies noch eine Strafe von 10 Gulden den andern Ohmstädten zu zahlen.


  1. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 205.
  2. Zugleich wird 1565 angeordnet, daß jeder Meister neben dem Stadtzeichen noch sein eigenes Zeichen auf den Fässern anbringen muß.
  3. RA C. XXIV. 13. und RA Büttner 11.
  4. RA C. XXIV. 14.