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sondern auch mit größerer Sicherheit der nachher angeführte Receß von 1728. Ist diese Voraussetzung richtig, so erklärt sich zugleich recht gut, was die Einfügung der genannten nur für die Dresdner Kreislade geltenden Bestimmung des § 16 nötig machte. Die in § 11 genannten Kreisladen sind für Rheinische und Rößler getrennt; vor keiner durften Angelegenheiten der anderen Gruppe der Weißgerber verhandelt werden. Die Dresdner Hauptlade umfaßte aber beide Gruppen; sie hatte demnach über beide die entscheidende Stimme, und leicht war es möglich, daß der gemischten Dresdner Kreislade ohne eine besondere Bestimmung von einer Partei der Gehorsam verweigert wurde. 3. Will man die jetzt besprochenen zwei Auffassungen der in § 17 genannten zwei Laden nicht als zulässig ansehen, so bleibt als dritte nur übrig, daß beide zusammen die Hauptlade gebildet haben, und man wird dann annehmen müssen, daß in der einen, wie das auch in anderen Innungen der Fall war, nur die Originale der Hauptbriefe und nicht mehr gebrauchte Akten lagen, für die man der Sicherheit wegen eine besondere Lade angelegt hatte, während die andere die Akten, Handwerksbücher, vielleicht auch Abschriften der Landordnungen, sowie die Kasse enthielt, die man öfter und bei den Versammlungen regelmäßig brauchte. Darum mußte diese zweite, die bei Versammlungen geöffnet auf dem Tisch der Ältesten stand, bei dem Aussterben sämtlicher Dresdner Meister an den Ort gebracht werden, wo nun die Hauptversammlungen gehalten werden sollten. Die andere blieb dagegen in Dresden; sie war vielleicht, weil man ihrer im allgemeinen bei den Versammlungen nicht bedurfte, für immer an ein und demselben Ort niedergelegt, so daß sie bei dem Wechsel des Oberältesten nicht jedesmal nach einer anderen Wohnung geschafft zu werden brauchte.

Waren anderwärts Rheinische und Rößler scharf geschieden, so gab es in Dresden bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts beide Arten der Weißgerber. Dieser Umstand ist vielleicht bei der Wahl Dresdens zum Vorort des gesamten sächsischen Weißgerberhandwerks