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Stadtlade Abschriften der Hauptbriefe gelegen hätten und man die in der Hauptlade liegenden Originale nicht durch das Fortschaffen der Lade gefährden wollte, daß man diese Lade etwa hier bei dem Rate niederlegte. Indes dürfte man dann wohl genauere Angaben darüber erwarten, umsomehr als die Landordnungen von einer Dresdner Stadtlade überhaupt nicht reden, sondern nur die Dresdner Hauptlade nennen. 2. Eine andere Möglichkeit wäre, unter der wegzuschaffenden eine besondere Dresdner Kreislade zu verstehen. Nun wird allerdings in § 13 von drei „obgemelten“, das kann nur heißen in § 11 aufgezählten Rößler-Laden geredet. Aber einmal ist 1693 diese „drei“ in eine „zwei“ korrigiert, und dann nennt § 11 auf keinen Fall drei Kreisladen der Rößler, sondern in der That nur zwei; die dritte hier angezogene Lade kann demnach nur die für Rößler und Rheinische geltende Hauptlade sein[1]. Weiter könnte man für das Vorhandensein einer besonderen Kreislade in Dresden § 16 anziehen wollen. Der bestimmt nämlich: Wenn die Meister, welche in das Dresdnische Mittel (Innung) gehören, sie seien Rheinisch oder Rößler, etwas wider die Artikel verbrochen hätten, sollen sie sich vor der „Kreislade“ strafen lassen. Trotzdem muß die Annahme einer besonderen Kreislade unbedingt verworfen werden; denn es hat eben, wie vorher gesagt, in Dresden zweifellos nur zwei Laden gegeben, und wollte man unter Kreislade eine besondere Lade für den zu Dresden gehörenden Kreis verstehen, so wäre das eben die dritte Lade, da das Vorhandensein einer Stadt- und Hauptlade gesichert ist. Die „Kreislade“ (§ 16) muß also mit einer dieser beiden identisch gewesen sein. Da nach dem bereits vorher Gesagten die Dresdner Stadtlade unmöglich eine Kreislade genannt werden konnte, so bleibt nur die Möglichkeit, unter der „Kreislade“ die Hauptlade zu verstehen, und es ist sehr wohl möglich, auch mit § 11 recht wohl zu vereinen, daß die Hauptlade des ganzen Landes zugleich als Kreislade, wie die andern vier Kreisladen, einen bestimmten Bezirk direkt unter sich hatte. Darauf weist nicht nur die genannte Gleichstellung der Dresdner Hauptlade mit den zwei Rößler-Kreisladen in § 13[2] der Ordnungen von 1627 und 1661 (nicht mehr 1693),


  1. Daß diese 1627 und 1661 einfach als eine Rößlerlade bezeichnet wird, ist befremdlich, mag sich aber vielleicht daraus erklären, daß damals in Dresden und den ihr vielleicht einbezirkten Städten die Rößler vorherrschten.
  2. § 13 ordnet an, daß Sachen, die von den drei (bez. zwei: 1693) Rößler und den zwei Rheinischen Laden nicht entschieden werden könnten, an die Hauptzeche nach Dresden, auf die große Zusammenkunft zu remittieren seien. Was demnach bei der Dresdner Kreislade, d. h. in einer Versammlung der direkt zu Dresden gehörenden gesamten Meister, Stadt- und einbezirkten Landmeister, nicht entschieden werden konnte, mußte ebenfalls an die große Landesversammlung gewiesen werden.