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1661 waren die Großenhainer Sattler, die sich bis dahin zur Dresdner Lade gehalten hatten, so stark geworden, daß sie sich von ihr absonderten und eine eigene Innung gründeten[1].

In die hiesige Täschnerinnung hatte sich ein Freiberger und ein Zittauer Meister begeben. Als diesen die vorhandene Ordnung, die vom Dresdner Rat bald ein Jahrhundert früher konfirmiert war, „an ihrem Orte nicht zu statten kommen will“, giebt das den Täschnern Veranlassung, 1667 um kurfürstliche Bestätigung zu bitten[2]. Sie erfolgte, und die neue Ordnung von 1668 ist für die Dresdner Täschner und „Konsorten“ berechnet; aber diese Konsorten, womit die Landmeister gemeint sein mögen, werden in den Artikeln gar nicht berücksichtigt. Ja, die Anordnung, der jüngste Meister soll zu den Quartalversammlungen am Abend vorher die Meister „fordern“, schließt die Teilnahme der Landmeister geradezu aus.

Das Tischlerhandwerk nimmt am 12. Mai 1650[3] einen Königsteiner Meister auf sein Bitten „in Schutz in Königstein“, damit er Gesellen halten und Jungen lehren könnte; er verspricht, dem Handwerk nicht zuwider zu leben, für Dresden keine „Gerechtigkeit“ in Anspruch zu nehmen, hier nichts zu arbeiten, sondern allein in Königstein sein Handwerk zu treiben; wenn er das nicht halte, solle der Vertrag aufgehoben sein: offenbar war also bei den Tischlern die Aufnahme eines Landmeisters nicht üblich, aber konnte doch wie bei jedem Handwerk zugelassen werden. In den seit 1568 genauer geführten, noch vorhandenen Handwerksbüchern ist auch kein Landmeister weder vor 1650 noch nachher eingetragen.

In der Drechslerordnung von 1614 bestimmt § 14: Wer von Dresden wegzieht, darf das Meisterrecht mithalten, unter der Bedingung, daß er vorher hier das Bürgerrecht gewonnen habe und weiter „mithalte“, auch dem Handwerk die Quartalgelder entrichte. Erbietet er sich zur Zahlung dieser, ohne das Bürgerrecht gewonnen zu haben oder ferner „mitzuhalten“, so geht er doch seines Meisterrechts verlustig. Dadurch war die Möglichkeit gegeben, daß zur Drechslerinnung Landmeister gehörten.


  1. HStA Loc. 9838. Akta d. Handw. u. Inn. zu Dresden etc. 1524 – 1702. Bl. 99.
  2. Siehe S. 83.
  3. Nach einer Eintragung im ältesten vorhandenen Handwerksbuch: im Besitz der Tischlerinnung.