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wie sich nicht nur aus den getrennten Meisterstücken, sondern auch daraus ergiebt, daß die Ordnungen die Artikel der beiden Handwerke auseinander halten[1]. Infolgedessen mußte eine Übergangsbestimmung getroffen werden, die in die Ordnung der Büchsenschäfter aufgenommen wurde: den Tischlern, die bei Inkrafttreten der Ordnung bereits Meister sind, ist das Büchsenschäften, wenn sie es bisher getrieben haben, auch ferner – ohne jede Beschränkung also – gestattet; wer es bisher nicht getrieben, darf es auf eigene Hand ohne Gesellen oder Gesinde treiben. Wer aber erst Meister wird, muß, wenn er auch Büchsen schäften will, die Meisterstücke dieses Handwerks fertigen. Eigentümlich ist dabei, daß die Anordnung, die sich als Übergangsbestimmung deutlich kennzeichnet, in späteren Ordnungen stehen geblieben ist (noch 1693, der letzten, die hier in Betracht kommt).

Die nur kurze Zeit dauernde Vereinigung der Bildhauer mit den Malern ist bereits besprochen worden.

Von einer Vereinigung der Seidensticker und Perlenhefter geben der Titel der Ordnung von 1615, sowie die Meisterstücke Kunde, von denen das eine eine vollständige Verschmelzung beider Handwerke erkennen läßt.

Endlich bildeten noch die Kurzmesserschmiede und Schleifer[2] gemeinsam eine Innung. Die Meisterstücke beider sind in der Ordnung von 1668 auseinandergehalten; der Messerer hat zu schmieden, der Schleifer zu schleifen[3].

Über das Verhältnis der Messerer zu den Schleifern[4] und auch zu den Klingenschmieden geben folgende Stellen der Ordnung Auskunft: Ein Meister der Messerer darf einen Klingenschmied zu seiner Werkstatt halten; der soll aber nicht mehr schmieden, als für seines Meisters Notdurft. Wenn aber ein Klingenschmied oder


  1. Zuerst stehen nach der Konfirmationsurk. der „Tischer Artickell“, dann „der Büchsen Schäffter Articull“; sogar die fortlaufenden Nummern beginnen von vorn.
  2. Nicht zu verwechseln mit Scherenschleifern.
  3. In Art. 9 sind allerdings die Vorschriften über die Meisterstücke so zusammengezogen, daß man meinen könnte, beide hätten zu „schmieden und schleifen“. Aber aus der genannten Anzahl der Stücke (der Schleifer hätte dann mehr zu schmieden als der Messerer), wie vor allem aus Art. 11 geht deutlich hervor, daß die Messerer nur zu schmieden, die Schleifer nur zu schleifen hatten.
  4. Messerschmiede und Schleifer waren in Breslau auch vereinigt. RA Mess. und Schl. 10. Jrrung mit Breslau.