Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/156

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Schuster lag, die Gerber bei der Vereinigung eine untergeordnetere Rolle spielten.

Bei der Innung der Schlosser[1], Sporer, Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher, die zusammen als Kleinschmiede bezeichnet wurden, nahmen die Schlosser, weil am zahlreichsten vertreten, eine führende Stellung ein; in ihrem Arbeitsgebiet waren die fünf Handwerke vollständig getrennt. In der konfirmierten Ordnung von 1545, die, wie schon nachgewiesen, für Schlosser, Sporer und Nagelschmiede galt, sind für jedes dieser drei Handwerke besondere Meisterstücke nach Art ihres Handwerks, in der erweiterten, nicht konfirmierten, auch besondere Meisterstücke für die Büchsenmacher vorgeschrieben. Daß diese also damals bereits ein bestimmtes, eigenartiges Meisterstück liefern mußten, kann demnach keinem Zweifel unterliegen[2]. Über Meisterstücke der Klein- und Großuhrmacher erfahren wir erst durch Nachträge zur Ordnung, die 1629 bez. 1649[3] beschlossen wurden; dabei ergiebt sich nicht nur die vollständige, strenge Scheidung in den Handwerksarbeiten der Uhrmacher und der vier andern Zünfte, sondern auch der Klein- und Großuhrmacher selbst[4]. Eine direkte Aussage über die gegenseitigen


  1. Gewöhnliche kurze Bezeichnung: Schlosser und Konsorten.
  2. Der am 16. Juni 1613 von den fünf Handwerken auch für die Büchsenmacher beschlossene Erlaß für Meisterssöhne setzt für alle fünf die Notwendigkeit, Meisterstücke zu fertigen, voraus. Der 1629 genannte Andreas Müller von Elterlein, Kleinuhrmacher, ist bei einem berühmten „Künstler“ Christoph Schüßler gewesen, der vom Kurfürsten von Sachsen hierher berufen worden war. Er hat nach seines Meisters Tod dessen angefangene Kunstwerke vollendet und nach zwei Jahren sein Meisterstück gemacht (RA Uhrm. 9. 1653).
  3. Die S. 63 genannte Vorlage zu einer neuen Ordnung (1655) setzt in der That sechs verschiedene Meisterstücke an.
  4. Trotz der Verwandtschaft beider Handwerke sonderten sich, wie bereits gesagt, die Kleinuhrm. von der Vereinigung ganz. Daß das eine Verschmelzung beider Handwerke noch erschwerte, liegt auf der Hand. Natürlich konnten besonders bei weiterer Ausbildung des Großuhrmacherhandwerks Streitigkeiten zwischen beiden nicht ausbleiben. 1727 (RA Uhrm. 1. 1727) z. B. klagen die Kleinuhrmacher über die anderen, daß sie einen Gesellen nach Aufweisung „eines schlag- weckenden Viertel-Stutzens“ zum Meister gesprochen hätten. Sie behaupten, die Großuhrm. dürften nur Uhren mit Gewichten, nämlich 1. Turmuhren, 2. Bratenwender – diese werden aber zumeist mit Federn gemacht (S. 19), – 3. „eiserne in Gewichte gehende“ Stubenuhren, keine Federuhren fertigen. Außerdem behänge der neue Meister die Fenster seines Ladens mit kleinen Uhren, was nur ein Zeichen für die Kleinuhrmacher sei, verfertige und repariere solche Uhren. Mit der letzten Klage dringen sie jedenfalls durch; aber vom Rat wie vom König wird 1728 entschieden, daß Stutzuhren – an einer Stelle S. 9b „eine viereckige Stutz-Uhr auf den Tisch zu setzen, die Stunden, Viertel und halbe Viertel weiset, reperiret und wecket, auch den Calender führt“ – beiden Handwerken zugehören. RA Uhrm. 1. 1727.