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1668 vom Rat konfirmiert[1]. Vorher haben sie sich, weil ihre Zahl nicht so groß gewesen, daß sie eine eigene Innung aufrichten konnten, zu der Freiberger, vom Rate daselbst 1616 konfirmierten Messerschmiedeinnung gehalten, auch im Jahr 1657 deren Innungsartikel „in forma probante“ von ihnen erhalten[2]. Diese haben sie nun verbessert und um „desto mehrer Authorität und Nachdruck willen“ vom Rat bestätigen lassen[3].

Die Schleifer werden 1629[4] vom Rat „nicht zunftmäßig“ genannt. Für die Kurzmesserschmiede erweist dagegen ein Vorgang aus dem Jahr 1576[5] eine zunftmäßige Vereinigung. Damals lassen sechs Messerschmiede kurzer Arbeit einen Lehrjungen nicht auslernen, der sich „mit einer ledigen Weibsperson fleischlich vermischt“ und dieselbe dann geheiratet hatte, weil sie fürchten, daß die Ihrigen dann anderwärts nicht gefördert, sie selbst keine Gesellen bekommen würden; sie gehen schließlich, nachdem ein eingeholtes Rechtsurteil für den Lehrjungen entschieden hat, einen Vergleich mit ihm ein, nachdem ihm „als einem Gesellen“ drei Werke, „Schmieden, Schrotschlagen und Schalen-Schrotten“ gestattet, das „Messermachen“ dagegen gänzlich verwehrt sein soll. Das Handwerk verspricht sogar, ihn in dem, was er an diesen drei Werken noch nicht gelernt habe, nochmals zu unterweisen und ihn in denselben dann möglichst zu fördern (d. h. ihm möglichst viel Arbeit zuzuweisen). „Schalschrotten“ darf er auch an anderen „Ortern“ verkaufen. Wenn das Handwerk ihm in den genannten drei Sachen nicht genug Beschäftigung geben kann, darf er „Knöpff und Heffte auff wetzen und Dölche mit messing und eisen eingelegt machen“; jedoch ist er verpflichtet, solche Waren den Meistern auf ihr Begehren


  1. JII. Bl. 120–128. 1682 geben sie noch drei „Hauptwerckstädte, Steuer, Breßlau und Budißin“, ihres Handwerks an: RA Messerer 8. Bl. 12.
  2. Eingang der Ordn. von 1667, vgl. auch HStA Conf. CCVI. Bl. 403.
  3. 1685 (RA Messerschm. und Schleifer 10. Irrung mit Breslau) geben die Breslauer Messerschm. und Schleifer an, daß die Dresdner Meister beider Handwerke mit ihnen „mittfertig“ geworden seien und eine Zeit lang sich nach der Breslauer „Messerschmiede Articel und Handtwercks observantien reguliret“ hätten, und zwar soll das auf Anordnung des damaligen Kurfürsten vor 20 Jahren, also wenige Jahre vor Aufrichtung der eigenen Innung, geschehen sein. Das läßt sich nicht recht mit den obigen Angaben vereinigen.
  4. RA Kurzmesserschm. 7. 1629. 1770 erst trennen sich die Schleifer von den Messerschm.
  5. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 331.