Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/145

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Johann Georgs II. vernimmt. Ihr Urteil ist von weitgehendem Interesse, weil es schon damals die Belästigung, die der Innungszwang den Einwohnern brachte, zum Ausdruck bringt und damit den Zunftzwang verurteilt. Sie geben an, „daß Jeder bürger (bishero) frey gehabt, arbeiten zu laßen, wo Er gewolt, und wo Er es am Wohlfeilsten haben könnte“ (bezieht sich allerdings nur auf die Glaser), und klagen, die hiesigen Glaser wollten „kein fenster richtig an Schloßer- und Tischerarbeit liefern“ – was ihnen ja infolge des Zunftzwanges gar nicht gestattet war –; infolge dessen müsse bei dem Tischler, Schlosser und Glaser, und zwar bei jedem absonderlich, bestellt werden, während die Dorfglaser solches alles ohne weitere Besorgung des Hauswirtes auf Begehren lieferten. Sehr richtig hält das Handwerk der Glaser dem entgegen, daß sie anderen Handwerken keinen Eintrag thun dürften, die Dorfglaser aber auf den Dörfern genug Pfuscher und Störer zur Verfügung hätten[1]. Aber die Glaser kommen zu spät. Die nachgewiesene Berechtigung der Gegner zwingt sie, die betreffenden Sätze, die ihnen den Zunftzwang sichern sollten, zu ändern oder auszulassen. Nur ein allgemeines Verbot gegen Störer enthält die bestätigte Ordnung; doch werden Privilegierte und kurfürstliche Hofbediente ausgenommen. „Der Trinkglas- und gezogene Bleihandel“ wird den Innungsmeistern der Glaser selbst gesichert, ebenso das Leihen der Trinkgläser in Wirtschaften und Häuser, aber auch anderen hiesigen Meistern und Witwen – in ihren Häusern und Läden auf freiem Markt – gestattet[2]. Infolge der genannten Verhandlungen wurde die Konfirmation der Ordnung erst am 27. März 1667 von Johann Georg II. vollzogen[3].

Die Kleinuhrmacherinnung wird, wie bereits Seite 63 flg. gezeigt ist, am 9. März 1668 gegründet.

Die älteste Ordnung des Dresdner Handwerks „der Messerschmiede kurzer (oder kleiner) Arbeit“ und Schleifer ist am 11. März


  1. RA Glaser 12. Bl. 47 flg.
  2. 1680 entscheidet bei neuen Streitigkeiten der Glaser mit den fremden Glashändlern das Leipziger Schöffengericht wie die Juristen-Fakultät in Wittenberg gegen die Innungsmeister, und der Rat urteilt in seinem vom Kurfürsten geforderten Bericht, das jus prohibendi sei aus der Ordnung nicht zu erweisen. RA Glaser 30. Bl. 281 flg.
  3. Original in dem Archiv der Dresdner Glaserinnung. Abschrift: JII. Bl. 94–100.