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an der Ausübung seines Handwerks gehindert werde, und stets nur auf Lebenszeit gestatten. Dabei geben sie an, 48 Personen, die nicht zur Innung gehörten, hätten in Buden auf dem Markte feil, und weiter, gegen die auf dem Markte Sitzenden sei keine Revision und Execution der gesetzten Strafe vorgegangen, sondern es hätte männiglich promiscue et impune an dem Markte krämen mögen. Das könnten sie nicht mehr gestatten. Vor 1700 erreichen die Handelsleute indes keine neue Konfirmation.

Die Dresdner Kammacher, anfangs nach ihrer eigenen Angabe mit den Leipzigern in einer Innung vereinigt[1], erhielten die erste[2] Konfirmation am 15. September 1655 vom Kurfürsten Johann Georg I.[3], wobei wahrscheinlich auch in Dresden die erste Lade[4] angeschafft wurde. Die nächste Ordnung ist am 3. April 1677 von Johann Georg II. gegeben[5].

Da die Glaser am 9. Juni 1588 ein „Innungs- und Handwergksbuch“ anlegten[6], so muß damals ihr Handwerk bereits eine vollständig entwickelte Innung gebildet haben; 1578 geben sie Handwerksmeister bei dem Rat an[7]. Eine Ordnung aus jener Zeit fand sich nicht. Die Glaser selbst geben am 8. Februar 1658[8] an, daß „in dem verwichenen großen Land-Sterben diejenigen Innungsarticul, damit unsere liebe Vorfahren mögen begnadigt gewesen sein, durch Absterben der domahligen Meister abhanden kommen“ seien. Die wenigen Meister, die sich von neuem in der Stadt niederließen, hätten sich „bißhero in unserm Handtwercke uff eine Abschriefft gewißer Articul beruffen und gegründet“. Am 19. Februar desselben Jahres bedanken sich die Glaser, daß der Kurfürst ihnen „eine beglaubte Abschriefft der in unserm Handtwerck habenden und observirten Ordnung“ gnädigst habe erteilen lassen[9]. Da in demselben Aktenstück (Bl. 8–27) eine am 24. Mai 1623 von Johann Georg I. auf Bitten der Glaser von Freiberg, Zwickau, Annaberg, Meißen, Pirna, Oschatz, Döbeln, Schneeberg, Wolkenstein


  1. Siehe später.
  2. Die hiesigen Kammacher haben nach dem Eingang der Ordnung „gleich andern Handtwercken einer gewißen Innung mitt einander sich verglichen undt dieselbe in unterschiedliche articul verfaßen laßen“.
  3. JI. Bl. 335–341 und HStA Conf. CLXXXVII Bl. 427–452.
  4. HStA, siehe Anm. 3. Bl. 427.
  5. JII. Bl. 254–266, über deren Geltungsbereich siehe später.
  6. RA Glaser 30. Bl. 109b.
  7. a. J. Bl. 363.
  8. RA Glaser 12. Bl. 1 flg.
  9. Ebenda Bl. 1 und 5.