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erhoben. Da sich dabei der Oberälteste der Barbiere „ganz widerwärtig“ zeigt, nehmen die Kramer ihre Erklärung einfach zurück: der vereinbarte Zusatz steht in der Kramerordnung, aber nur für die Apotheker, nicht für die Barbiere.

Bei früheren Streitigkeiten der Kramer und Leinweber hatte der Rat am 4. Oktober 1643 entschieden, daß die ersteren sich des Verkaufs der schwarzen Leinwand auf dem Markte (in Buden und Tischen), und am 10. Juli 1650, daß die „weißen“ Leinwand- und Zeughändler (also Kramer) sich der „rohen zwillicht- vnd schwartzen leimathandlung“, weil der Leinweber Privileg zuwider, bei Wegnahme der Ware gänzlich enthalten sollen. Als die Leinweber jetzt am 20. Januar 1654 Einwendungen gegen die Kramerinnung erheben, geben sie an, ihre Vorfahren hätten den Kramern das Führen der schwarzen Leinwand nachgesehen, weil sie dieselbe bei ihnen gekauft hätten; jetzt aber bezögen sie dieselbe von fremden Meistern; etliche Kramer verkauften sogar auch auswärtige rohe und blaugestreifte Zwillichwaren, obgleich diese ebenfalls die hiesigen Leinweber fertigten[1]. Nach Bescheid des Rates vom 21. Januar 1654 soll nun auch den Leinwebern ein Schein ausgestellt werden, daß ihnen von den Handelsleuten kein Eintrag geschehen solle. Indes sind die Streitigkeiten wegen der schwarzen Leinwand zwischen beiden fortgegangen[2]. Im Dezember 1653 klagen die Goldschmiede über Eingriffe


  1. RA C. XXIV. 25.; HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinn. zu Dr. 1513. Vol. I. Bl. 188, 159 und 223.
  2. RA C. XXIV. 25: Nach erfolgter Konfirm. der Kramerordnung spricht ein von den Handelsleuten eingeholtes Urteil der Leipziger Schöppen im August 1654 den Leinwebern das Recht ab, jenen den Handel mit schwarzer Leinwand zu verbieten, weil diese von ihnen gar nicht selbst verfertigt, in ihrer Ordnung nicht genannt und weil anders gefärbte den Kramern nicht verwehrt werde. Die Ordnung von 1611 verbietet in der That nur allgemein anderen, außer Leinwebern, deren Handwerk in der Stadt und der Bannmeile zu treiben. Das am 15. Februar 1656 veröffentlichte Gutachten der Juristen-Fakultät der Universität Leipzig (S. 76) entscheidet dagegen umgekehrt, daß die Leinweber „bei der possess vel quasi, schwarze Leinwadt allein zu führen undt zu verkauffen, so lang bis Kläger (die Handelsleute und Kramer) ein anderes in ordinario possessorio oder petitorio erhalten, billich geschützt werden“. Im weiteren Verlauf des Streites entscheidet am 26. November 1658 und am 11. Juni 1659 der Kurf. (siehe auch RA Handelsl. und Kramer 391. Bl. 5), daß die Leinweber nicht allein für den ihnen früher schon zuerkannten Handel mit schwarzer Leinwand, sondern auch für den mit Zwillich wider diejenigen Kramer, die auf offenem Markt oder in Vorbuden auf den Gassen feil haben, das „jus prohibendi zu exerziren“ wohl befugt sind (vgl. auch HStA Akta der Leinweberinn. Vol. II. Bl. 29. Loc. 9785). Es bedarf aber noch einer besonderen Strafandrohung von 10 rhein. Goldgulden an einige Kramer, ehe sie den offenen Verkauf einstellen.