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Am 11. Januar 1654 erhalten sie in der That die schriftliche Zusicherung, daß ihnen in ihrem Rechte durch die Kramer kein Eintrag geschehen solle.

Wie die Nadler, so hatten die Kramer auch die Posamentiere in ihre Innung aufzunehmen sich bereit erklärt, weil den Posamentieren § 15 ihrer Ordnung das Privilegium sicherte, neben den selbstverfertigten Gold-, Silber-, Sammet- und Seidenwaren auch mit holländischer oder brabantischer Leinwand, Kammertüchern, Görner (?) Schleiern zu handeln[1]. Die Posamentiere waren auch mit den Handelsleuten über die Kosten (8 Thaler) einig geworden, welche ein neu aufzunehmender Meister der Kramerinnung zahlen solle, waren aber, trotzdem elf bis zwölf Wochen seitdem verflossen waren, nicht wieder benachrichtigt worden, wie der betreffende Paragraph der neuen Ordnung schließlich eingerichtet worden war. Sie wenden sich darum am 1. Dezember 1653 an den Rat, wodurch sie vermutlich erfahren, daß ihrer Aufnahme in die Kramerinnung derselbe Grund entgegenstehe, der die Aufnahme der Nadler unmöglich gemacht hatte[2]. Als nun bei den weiteren Verhandlungen von den Handelsleuten das Privilegium der Posamentiere anerkannt wird, erklären diese sich befriedigt, erhalten auch am 16. Dezember vom Rat einen Schein darüber. Um größere Sicherstellung zu erlangen, wenden sie sich aber, wie schon gesagt, in Gemeinschaft mit den Nadlern, am 19. Januar 1654 an den Kurfürsten und erreichen, ebenso wie die Schuster und Nadler, daß in der Kramerordnung selbst (§ 9) ihren Rechten Ausdruck gegeben wird.

Als am 2. Dezember 1653 die Schuster den Rat unter Berufung auf den 24. Artikel ihrer Innung bitten, ihnen ihre uralten Rechte im Leder- und Fellhandel bei der Fassung der Kramerordnung nicht verkümmern zu lassen, erklären die Handelsleute, daß


  1. Als die Posament. 1618 ihre erste Ordnung erlangten, wurde in derselben ausdrücklich erklärt, daß ihre Artikel nicht wider die Handelsleute gerichtet seien und diese die Posamentier-Artikel, mit denen sie bisher gehandelt hätten, auch künftig führen dürften, während umgekehrt den Posamentieren das Recht, mit den in § 15 genannten Gegenständen, besonders mit holländischer und brabantischer Leinwand oder Kammertuch (siehe Eingang) zu handeln, zugesprochen wird, weil sie darin in possessione vel quasi seien.
  2. Es scheint fast, als wenn die Kramer den Passus über Aufgabe des Handwerks bei Aufnahme von Handwerkern erst ziemlich spät in die Ordnung eingerückt hätten.