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Siebmacher auf, am 7. September 1630 eine oder mehrere Personen ihres Mittels mit der nötigen Vollmacht auf das Rathaus zu Dresden in die gewöhnliche Kommissionsstube zu entsenden[1]. Die hier gepflogenen Verhandlungen[2] müssen zum Ziele geführt haben; denn am 8. November 1630 erfolgte die kurfürstliche Konfirmation von Johann Georg I.[3]

Obgleich die Zahl der Handelsleute und Kramer in Dresden schon im 15. Jahrhundert nicht allzu klein war, so richten sie doch ganz besonders spät erst eine Innung auf. Das hat seinen Grund darin, daß der Handel hier nur sehr allmählich größeren Aufschwung genommen hat, große Handels- oder Kaufleute außer den Gewandschneidern früher gar nicht vorhanden waren, die kleinen Kramer aber weder ernste gemeinsame Interessen hatten, noch auch von anderen fremden Handelsleuten bedrängt wurden. Einmal, in der Mitte des 15. Jahrhunderts, reichen die Kramer gemeinsam (?) eine Beschwerdeschrift an den Rat ein[4], in der sie klagen, daß fremde Kramer, Fuhrleute, Bauern, aber auch einheimische Handwerker (Seifensieder), Höcken und andere ihnen „großin gedrang“ thäten; aber ein engerer Zusammenschluß ist damals nicht erfolgt. Erst in den letzten Jahren des dreißigjährigen Krieges erstreben die Kaufleute, und zwar, wie aus dem folgenden sich ergeben wird, die größeren Handelsleute, eine Innung. Sie hatten durch den Krieg sicher in ganz besonderem Maße gelitten und empfanden nun um so mehr alle Beeinträchtigung ihres Handels durch andere, die von Haus aus nicht Kaufleute waren. Um diesen den Handel verwehren zu können, mußten sie eine Innung und das Recht des Zunftzwanges besitzen.


  1. Der Rat von Leisnig protestiert gegen die Innungsartikel.
  2. Am 9. November 1630 werden zur Bezahlung der Kosten, die bei der Betreibung der Konfirmation aufgelaufen waren, sowie zur Aufrichtung der Lade alle Meister und Witwen, die das Handwerk treiben, oder deren Bevollmächtigte nochmals, wohl nach Dresden, beschieden. RA C. XXIV. 94.
  3. JII. Bl. 141–147.
  4. RA Original. Ungefähr aus derselben Zeit liegt noch eine Verordnung des Kurfürsten vor (RA Orig. 1441 ?): Weil fremde Leute haben „gestoßen und andere wurczs, saffran, ingeber und dergleich, das nicht bestendig kauffmanschacz noch ware ist, yn korben und reffen uff alle jarmerckte und wochenmärckte, ablaße (ist der Johannismarkt), kermessen, auch alle sontag uff dorffer zcu verkauffen zcu tragen und allerley muntze zcu nemen zum Nachteil der Unsern und vil unser lande inwoner. begern wir von uch, das ir offintlich vorkundigen lasset“, daß solches nicht mehr zu getatten sei, sondern die betr. „zcu handen“ genommen und bestraft werden sollen.