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worden, „die nicht für einen Wund-, sondern für einen Leibarzt gehörten“. Jetzt scheint der Streit vorläufig aufgehört zu haben. Der Schluß liegt nahe, daß gerade durch die Entscheidung des Kurfürsten Johann Georg I. zu gunsten der Barbiere die Dresdner Bader veranlaßt wurden, die Aufrichtung einer Landinnung der Bader zu betreiben, um in der Gemeinschaft mit den übrigen Badern des Landes die erstrebte Berechtigung, die jenen zum Teil wenigstens zustand, zu erreichen. Bereits 1605[1] hatten die Bader des Landes eine Ordnung übergeben, in der sie vorsichtigerweise sich nicht direkt das Recht zu „kurieren und verbinden“ und Becken auszuhängen zusprechen, es sich aber indirekt zu sichern suchen, indem sie von dem aufzunehmenden Meister ein ausführliches Examen über wundärztliche Behandlung und als Meisterstücke Zubereitung von Salben verlangten. Obgleich sich damals die medizinische Fakultät zu Leipzig 1607 für die Konfirmation der neuen Ordnung ausgesprochen hatte[2], war die Sache ins Stocken geraten[3] und erst 1627 von neuem durch die Bader angeregt worden. Dem genannten Altdresdner Bader Hörnlein, der unterdes die Neudresdner Badestube übernommen hatte, fiel es in der Hauptsache zu, als Bevollmächtigter der übrigen, vor allem natürlich im eigensten Interesse, die nötigen Verhandlungen zu führen[4]. Die vom Kurfürsten jetzt eingesetzte Kommission, aus Amtsschösser und Rat zu Dresden bestehend, erkundigt sich im kurfürstlichen Auftrage (20. Juni 1627) bei den Obrigkeiten der Städte, wo Bader wohnen, ob dies „Werk“ jemandem zu Schaden oder Nachteil gereiche[5]. Dabei werden auch die Dresdner Barbiere befragt, die auf ihren Privilegien bestanden, den alten Streit mit Hörnlein wieder hervor suchten und darauf beharrten, daß im Weichbild der Stadt keinem Bader zu kurieren und zu heilen verstattet werden solle[6]. Doch scheinen sie sich der neuen Baderinnung und -ordnung selbst nicht direkt oder nicht auf die Dauer widersetzt zu haben. Wenigstens heißt es in dem entscheidenden kurfürstlichen Reskript, die eingesetzte Kommission halte dafür, daß Innung und Ordnung der Bader, weil sich niemand dawidersetze, wohl zu konfirmieren sei. Am 5. Oktober


  1. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 459 flg.
  2. RA Bader 44a. Bl. 43.
  3. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460.
  4. RA Bader 44a. Bl. 5, Bl. 57 ist neben Hörnlein noch ein Borner Bader als Syndicus unterschrieben.
  5. Ebenda Bl. 4.
  6. HStA Loc. 7333. Allerhand Vortragen etc. 1605 flg. Bl. 446 flg.