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Grunde verboten“ sei, ein Zeichen, daß in Dresden schon bei der Aufrichtung ihrer Innung die Barbiere in diesem Punkt sich von den Badern bedrängt fühlten[1], wenn nicht die Stelle einfach aus einer bei Aufstellung ihrer Ordnung benutzten Vorlage herübergenommen wurde. Berichte über Streitigkeiten zwischen beiden liegen erst seit Ende des 16. Jahrhunderts vor. Die Kurfürsten Christian I. und II. stehen in denselben prinzipiell auf Seite der Barbiere, gestatten aber persönliche Ausnahmen; Christian I. sichert 1589 einem Dresdner Bader, der sich in der Wundarznei sehr erfahren bewiesen hatte, die ungehinderte Ausübung derselben zu[2], Christian II. gestattet 1610 einem anderen nur (auf Zeit seines Lebens), die Kranken, die sich seiner Kur unterwerfen wollen, in allen Schäden zu verbinden und zu heilen[3].

Diese auf Grund bewiesener Geschicklichkeit erteilten Vergünstigungen veranlassen einen neuen Altdresdner Bader (Hörnlein), 1616 unter Einreichung zahlreicher Zeugnisse über glückliche Kuren[4] gleiche Ansprüche zu erheben. Der Rat, der sich stets seiner Bader annimmt, führt das Interesse der Einwohner ins Feld, die zu dem gehen wollten, zu dem sie Vertrauen hätten, und wünscht, daß den Badern im allgemeinen wenigstens die Behandlung derer freigegeben werde, die sich von selbst an sie wenden[5]. Die kurfürstlichen Räte machen am 11. März 1616 noch darauf aufmerksam, daß man in Altdresden eines Baders, der auch das „Heilen und Curiren gelernt“, gar nicht entraten könne, weil dort kein Barbier sei und des Nachts bei verschlossenen Thoren ein Neudresdner nicht zu erlangen sei[6]. Darauf erhält Hörnlein am 16. März


  1. Auch der Rat giebt 1629 an, daß die Pächter der Ratsbadestube sich stets des Kurierens in und außerhalb der Festung gebraucht hätten, HStA Loc. 9837. Irrungen und Zwistigkeiten zwischen den Barbieren und Badern. Bl. 9. Allerdings scheinen die Bader bei Aufrichtung der Barbierinnung keinen Einspruch dagegen erhoben zu haben, daß den Barbieren das jus prohibendi verliehen wird. Vielleicht hatten die Bader damals noch gar nicht Anspruch auf Ausübung der wundärztlichen Praxis erhoben. Es ist sehr leicht möglich, daß dies erst durch auswärtige Bader geschah, die der Rat aus Gegenden berief, wo beide Handwerke vereinigt waren.
  2. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 459 flg.
  3. Ebenda.
  4. RA Barb. contra Bader 43. 1614 flg. – In dem einen wird bescheinigt, daß der betreffende Bader (Hendler oder Hörnlein) geheilt habe, wo die Barbiere nicht mehr hätten helfen können: Bl. 18.
  5. Ebenda.
  6. HStA Loc. 8852. Justizsachen 1616. 1. Teil. Bl. 169 flg.