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das ganze Malz- und Brauwesen in anderen Stand gebracht, so daß das hiesige Bier noch einmal so gut und gesund als vormals auszufallen pflege[1]. Trotzdem berät er die Artikel, ändert sie und schlägt dem Kurfürsten vor, sie so zu bestätigen[2]. Mit den sogenannten böhmischen Mälzern und Brauern[3] lagen die Dresdner in Streit, weil die böhmischen Mälzer sich weigerten, in ihre Innung einzutreten[4]. Die Böhmen (sechs Personen im ganzen) bitten schließlich selbst den Kurfürsten, ihnen die in Böhmen vom Kaiser gegebene Brau- und Mälzerordnung, die sie nur „privatim observiert“ hätten, zu bestätigen, ohne damit ein jus prohibendi gegen andere wirkliche Brauer oder Mälzer zu verlangen. Da aber der Rat dagegen einwendet, in Dresden seien beide Handwerke getrennt, in den wenigsten Häusern werde das Malzen und Brauen zugleich getrieben, das Lernen beider Handwerke müsse nach einander geschehen, werden die Böhmischen am 13. Juni 1720 vom König abgewiesen[5]. Infolge des Widerspruches der Böhmen wird aber auch die Konfirmation der hiesigen Mälzerordnung für jetzt wenigstens vereitelt[6].

„Das gantze hantwerck der noldener (Nadler) alhie zcu Dresden“ wird zum ersten Mal am 23. März 1473 genannt[7]: in Dresden hatte sich ein Nadler niedergelassen, der in München, wo er früher gewesen war, sein Weib verlassen und entweder hier oder unterwegs wieder geheiratet hatte. Sobald das in Dresden bekannt wird, wollen ihn die hiesigen Nadler nicht mehr unter sich dulden. Die Sache kommt vor den Rat, und es wird „beteidingt“, daß der Betreffende zwar das Handwerk treiben darf, mit den anderen


  1. RA Brauer 12b. Bl. 9 flg.
  2. Ebenda. Bl. 12.
  3. Es gab zu jener Zeit erstens Mälzer, die sich zu der vom Rat konfirmierten Innung hielten, zweitens Brauer, welche gar keine Handwerksartikel hatten (RA Brauer 12f, Angabe von ca. 1700), drittens die böhmischen Mälzer und Brauer. Eine Innung der Brauer hat in Dresden damals nicht bestanden. Bestimmungen über den Lohn, der einem „bruwermeister“ und seinen Leuten zu zahlen war, gab es schon 1470 (RA Privilegienbuch I. Vorderdeckel); ja 1505 (Ordn. der Braumeister, HStA Loc. 8579. Stadtb. 1505 flg. Bl. 8) hat der Rat alle „Brewermeister“ vereidet, daß sie keinem Mitbürger mehr als die festgesetzte Menge Bier „gißen“ sollen; nach einer Notiz von 1548 pflegt der Rat den Brauern gewisse Punkte jedes Jahr einzuschärfen (RA A. XXIV. 62w. Bl. 42), aber keine Bemerkung weist dabei auf das Bestehen einer Innung.
  4. RA Brauer 12f und 12b.
  5. RA Brauer 12c. 1719.
  6. RA Brauer 12e. 1727.
  7. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 108b.