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Gefallens Werkstatt gehalten und Meisterschaft getrieben“ habe. Darum stellen die beiden Handwerke nun eine Ordnung auf und erlangen den 15. Dezember 1574 deren Bestätigung vom Rat. Mit der von ihnen gegebenen Begründung stimmt eine Bemerkung überein, die sich in einer Eingabe der Maler und Bildhauer vom 27. November 1593 fand[1]: die Innung sei (vor ungefähr 20 Jahren) gegründet worden, weil Kurfürst August bei Aufführung großer Gebäude unter den hiesigen Malern wenig tüchtige vorgefunden und deshalb fremde habe verschreiben müssen. Zur Aufrichtung der Innung haben „fürnemlich gerathen, Er Lucas Kranach (der jüngere), Burgermeister zu Wittenbergk vnd der kunstverstendige Burgermeister alhie Herr Hanß Walder Bildenhauer, auch die vortrefflichen welschen Mahler Benedictus vnd Gabriel Thola, item Andreas Bretschneider Hoffmahler“ und andere verständige Leute mehr.

Nicht nur nach dieser eben angeführten Angabe der beiden Handwerke vom 27. November 1593, sondern auch da 1594[2] auf des Stadtschreibers Fürbitte ein von einem Maler vorgelegtes Gemälde als Meisterstück angenommen wurde, trotzdem es etwas anderes darstellte, als in der Ordnung vorgeschrieben sei, muß damals die Innung noch bestanden haben. Dagegen hat sie sich bald nachher aufgelöst. Die Maler selbst sagen am 7. Januar 1620, sie sei wegen etlicher „vnruhiger Leutte, die Einen Erbaren Rath alhier nicht pariren wollen, hindangesetzet, bies dato gar liegen blieben“[3]. Die Schuld mag besonders an zwei Malern gelegen haben, welche sich der Ordnung anzuschließen weigerten, indem sie behaupteten, das Malen sei eine freie Kunst und kein Handwerk, könne darum keinem Innungszwange unterworfen sein, und niemand, also auch sie könnten nicht gegen ihren Willen, in die Innung der Maler einzutreten, gezwungen werden. Ein kurfürstliches Reskript an den Rat vom 3. Dezember 1593 soll nach ihrer Angabe in eben diesem Sinne entschieden haben[4]. 1620 hat aber wieder Einigkeit unter den Malern darüber geherrscht, daß eine Innung notwendig sei, wenn sie sich gegen


  1. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder etc. 1594. Bl. 1 flg.
  2. Ebenda. Wenn an anderer Stelle am 10. Jan. 1579 (HStA Fürgenomm. Reform 1520. Bl. 178. Loc. 8746) bemerkt wird, die Innung habe damals nicht bestanden, so steht dem obengenannter Vorgang, wie die Jahreszahl des ersten Aktenstückes selbst entgegen.
  3. RA C. XXIV. 125r. Conf. der Malerinn, 1620.
  4. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder. 1594.