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sie nachträglich noch in eben dieses Innungsbuch eintragen. Die Tischler standen damals in Unterhandlung mit den Büchsenschäftern, um sich mit diesen zu einer Innung zusammenzuschließen und eine neue Ordnung aufzustellen[1]. Sie mögen wohl aus irgend welchem Grunde ihre alte Ordnung nicht mehr als giltig anerkannt haben. Die Müller blieben vielleicht aus dem gleichen Grunde wie bei früheren Zusammenstellungen weg; zu beachten ist übrigens, daß sich von ihrer Innung[2] seit 1516 überhaupt nichts wieder fand, daß sie seitdem auch keine Ältesten mehr dem Rat vorstellten[3]. Maler und Bildhauer sind nachträglich[4] als 33. Innung der ersten Gruppe zugeschrieben.

Als solche Handwerke, die keine schriftliche Ordnung besaßen, werden genannt: Tischler und Büchsenschäfter, Kupferschmiede, Barettmacher, Plattner und Polierer, Glaser, Nadler, Seidensticker, Klempner, Sieber, Drechsler, Kleinmesserschmiede, „Pantzenmacher“, Teppichmacher, Ziegelstreicher, Spengler und „Orthbandmacher“, Parchentmacher[5], Brauer, Leimsieder und Rotgießer[6].

Die Kunst des Malens, Bildschnitzens und -hauens, sagen die Maler[7] in ihren Artikeln von 1574[8], sei vor alters in großer Acht und Würde gehalten worden, jetzt aber so in „Abnehmen und Ungedeihn“ gekommen, daß ihr Untergang zu besorgen sei, und zwar deshalb, weil besonders bei den Malern jeder beliebige, auch wenn er die Kunst nicht bei einem redlichen Meister gelernt habe, „seines


  1. Siehe Seite 80.
  2. In den Akten RA A. XXIV. 62w. sind allerdings in der Rubrik für die Müller Notizen eingetragen, die sich indes nicht auf Innungsangelegenheiten beziehen.
  3. RA Verzeichnisse der Ältesten in den Kämmereirechnungen, dann A. XVb. 63, A. II. 100c. und C. XXIV. 214b und c.
  4. „Mahler vnnd Bildenhawer zusammen eine Innung erlangt.“ Daß sie nachträglich eingetragen sind, ergiebt sich auch daraus, daß in der zweiten Gruppe die fortlaufenden Nummern, ursprünglich mit 33 beginnend, nachträglich (wenigstens die ersten Zahlen) um eins erhöht worden sind.
  5. Siehe bei den Leinewebern.
  6. Da der Rat („wie sie berichten“) selbst keine genaue Kenntnis hatte, welche Handwerke schriftliche Ordnungen besaßen, welche nicht, so kann in der Stellung der beiden der Stadtgemeinde gegenüber kein Unterschied gewesen sein. 1578 hatten nach Hasches Angabe (Urk. 539) „keine bestätigte Innung“ die Kupferschm., Plattner, Polierer, Nadler, Seidensticker, Klempner oder Laternenmacher und Kleinmesserer; indes steht fest, daß die übrigen oben als innungslos genannten mit Ausnahme der Tischl. u. Büchsensch. bis 1578 keine Bestätigung erlangt haben.
  7. Nicht etwa bloß die Stubenmaler, sondern auch die Kunstmaler, wie sich schon aus den Meisterstücken ergiebt.
  8. a. J. Bl. 267–282.