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dem neuen Buch, weil er der erste ist, der Meisterstücke fertigt. Dadurch gewinnt die weitere Angabe des genannten Titels, nach der die Handwerkslade 1570 errichtet sein soll, an Wahrscheinlichkeit. Wollte man dagegen von dem zweiten Teil des Titels: „vnd von welchen nach bestettigung vnserer ordnung ihre Jahr zu arbeiten angesagt“ etc. einfach auch die Beziehung auf das Jahr 1570 voraussetzen, so würde die zwischen zwei 1599 aufgenommenen Meistern[1] stehende Angabe: Nun folgen die Meister, welche die Jahre zu verarbeiten angesagt, ihre Mutung verrichtet etc. haben, dem unbedingt widersprechen[2]. In der vorliegenden Abhandlung ist die 1570 übergebene Ordnung unter diesem Jahr verwertet.

In der Ordnung von 1660 wird eine Konfirmation von Kurfürst August erwähnt, in der er sowohl über die Zinnprobe[3], als auch über Handwerkssachen Bestimmungen getroffen habe. Sie hat sich nicht gefunden. Daß unter ihr obige Artikel zu verstehen seien, die etwa nachträglich die Konfirmation des Kurfürsten erhalten hätten, ist an und für sich und besonders auch darum wenig wahrscheinlich, weil sie keine besonderen Bestimmungen über die Zinnprobe geben. Vielleicht ist gar keine wirkliche Innungsordnung, sondern nur ein ähnliches Edikt gemeint, wie sie unter späteren Kurfürsten über die Zinnprobe erlassen wurden.

Außer der ersten Ordnung von 1570 liegen für die Dresdner


  1. Sollte wohl vor beiden stehen. Bei einem dritten 1599 aufgenommenen Meister ist wenigstens angegeben, daß er 1598, sein (als Meisterssohn nur eins) Jahr zu verarbeiten, sich angegeben hat.
  2. Es findet sich übrigens in der Lade noch ein anderes, weit jüngeres Handwerksbuch, in dem „zu finden Diejenigen, so von Anno 1530“ allhier Meister geworden, und wie lange sie hier Meister gewesen sind. Darunter die Bemerkung: „Renoviret, und aus dem alten in dieses neue Buch eingeschrieben worden A: 1740 d. 1. Jan:“ Diesem Titel entsprechen in der That die folgenden Aufzeichnungen. Es zeigt das Vorhandensein eines offenbar 1530 beginnenden Meisterbuches wieder, wie weit eine Innung sich entwickeln konnte, ehe man zur Aufstellung einer schriftlichen Ordnung schritt. Dieses 1530 angelegte Buch scheint bis Reminiscere 1614 in Gebrauch gewesen zu sein. Dann hat man aus ihm in das jetzt neu angelegte Buch die Meister herübergeschrieben, die nach Ausweis des alten Buches Meisterstücke gemacht hatten, und es in dieser Art fortgeführt, seit 1599 mit Hinzufügung von Angaben über Ansagen der Arbeitsjahre und über Mutung, die bis 1613 freilich noch recht dürftig, seit 1620 dagegen – von 1613 bis 1620 hat sich niemand zum Meisterrecht angegeben – weit genauer sind, weil die Aufzeichnungen nun gleichzeitig, protokollartig erfolgt sind.
  3. Über die Zinnprobe wird später gesprochen.