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2. weil über unsere Bürger uns mehr nicht als die Gerichtsbarkeit zusteht, diese aber sich keineswegs dahin erstreckt, die Bürger in Soldaten umzuschaffen und sie einem Militär-Commando zu untergeben, um sie zu möglichen Kriegsdiensten gebrauchen zu können.

3. unsere Bürgergarden, als sie während der dermaligen Abwesenheit des K. S. Militärs zur Aufrechterhaltung der guten Ordnung und Ruhe in der Stadt sich freiwillig in Corps vereinigte, sich ausdrücklich vorbehalten haben, weder zur Vertheidigung der Stadt und der Wälle, noch zum Dienste außer der Stadt und den Vorstädten gebraucht zu werden.

Angenommen aber auch einmal, die Landesverfassung ertheilte uns das Recht und die Gewalt, die Bürger zu bewaffnen, angenommen es stände kein Vorbehalt der freiwilligen Bürgergarden, welcher als ein stillschweigender Vertrag anzusehen ist, uns hierüber entgegen, und vorausgesetzt, die hierzu erforderlichen Feuergewehre wären dermalen allhier vorhanden, welches jedoch bei der durch die k. k. östr. Behörden erfolgten gänzlichen Ausleerung des hiesigen Hauptzeughauses ebenfalls nicht der Fall ist, so würden dennoch die traurigen Erfahrungen von den mannichfachen höchst verderblichen Folgen einer dergleichen Bürgerbewaffnung auf unsere obrigkeitliche, pflichtmäßige Beherzigung den gerechtesten Anspruch zu machen haben.

Nur drei Folgen wollen wir hier berühren:

1. durch die Umwandlung der Bürger in Soldaten wird aller Handel, Nahrung und Gewerbe niedergeschlagen und unvermeidliche Armuth herbeigeführt, dadurch aber die Möglichkeit, die dringendsten Staatsabgaben noch fernerweit entrichten zu können, in einem hohen Grade gefährdet.

2. die dem Bürger während eines Krieges angewiesene Bestimmung wird dadurch zum Nachtheil der vaterländischen und verbündeten Truppen selbst gestört. Die Bestimmung des Bürgers während des Krieges ist, zur Unterhaltung der Armee beizutragen. Wird aber der Bürger selbst Soldat, so kann er jene Pflicht für das Vaterland nicht mehr erfüllen, keine Einquartierung mehr in sein von ihm verlassenes Haus aufnehmen, keine Beiträge zu den Kriegskosten leisten.

3. die unbewaffneten Bürger einer Stadt werden von dem Feinde friedlich und schonend, die bewaffneten und als Soldaten gebrauchten hingegen feindselig behandelt und mit ihnen die Stadt selbst dem Unglücke des Krieges in vollstem Maaße unterworfen. Welch einem traurigen und jammervollen Verhängniß würde sonach im Falle eines unglücklichen Ausganges die Residenz unseres Allergnädigsten Königs und Herren und die sämmtlichen zum Theil so angesehenen und achtbaren Bewohner derselben Preis gegeben werden.

Empfohlene Zitierweise:
E.G.M. Freiherr von Friesen: Dresden im Kriegsjahre 1809. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch, K. S. Hofverlagshandlung, Dresden 1893, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft11VereinGeschichteDresden1893.pdf/56&oldid=- (Version vom 19.11.2023)