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Baugefangenen zu verhandeln, äußert dieser, daß er die Schlüssel zum Hauptzeughause ebenfalls und zwar vom Herrn General von Wintzler – dem Hauptzeughausdirektor - erhalten und auch vom Wagenhause und von mehreren Schuppen, worin viel Vorräte befindlich wären, die Schlüssel in seiner Verwahrung hätte und daß ihm der General aufgetragen, eine Konsignation der vorhandenen Vorräte anzufertigen.

Darauf wird nachmittags der Wachmeister Laurin zum Herrn Oberauditeur Hebenstreit abgeschickt, mit dem Auftrage, daß er sich der Konsignation der im Zeughause vorhandenen Gegenstände ohne Vernehmung mit dem Magistrat nicht unterziehen möchte. Hebenstreit aber antwortet einfach, „das wäre seine Sache, das wäre alles schon geschehen“.

Nachdem aber der Artilleriemajor Förstel seine Schlüssel zum Hauptzeughause ebenfalls an den Stadtrat, aber versiegelt, abgegeben, berichtet der Stadtrat an das Geheime Konsilium und giebt endlich am 2. Mai an dieses sämtliche Schlüssel zum Zeughause ab.

Wichtiger als diese Angelegenheit war aber die notwendig werdende Besetzung der Wachen. Es ward daher noch am 15. April eine Ratssitzung gehalten, zu welcher die Viertelsmeister vorgefordert und denen aufgetragen wurde, für den anderen Morgen 4 Uhr die erforderlichen Mannschaften von der Bürgerschaft zur Ablösung des Militärs zu stellen, in Rücksicht der Anzahl aber mit dem Platzmajor Herrn von der Mosel Rücksprache zu nehmen. Die Verpflichtung, den Wachdienst zu versehen, nahm man sehr ernst und erließ eine dahin zielende Verordnung, welche an allen Straßenecken gedruckt angehängt wurde; dieselbe lautete:

Da Allerhöchsten Beschlusses zufolge vom 16. ds. Mts. die Wachen in hiesiger Stadt durch die Bürgerschaft zu besetzen sind, so wird dieserhalb angeordnet:

1.  Jeder Bürger, er sei angesessen oder unangesessen, hat seine Bürgerwachten, wenn ihn die Reihe trifft und er hierzu bestellt wird, in Person zu leisten, und können keine Lohnwächter, wenn der Bürger nicht durch bescheinigte Krankheit, Gebrechlichkeit oder hohes Alter, welches ihn zu diesem Dienste unfähig macht, abgehalten wird, an seiner Stelle angenommen werden.

2.  Von diesen persönlichen Wachten sind allein die Königlichen Herrn Räthe und Kanzlei–Verwandten, welche bei uns das Bürgerrecht gewonnen haben, ausgenommen; jedoch werden dieselben blos wirkliche

Empfohlene Zitierweise:
E.G.M. Freiherr von Friesen: Dresden im Kriegsjahre 1809. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch, K. S. Hofverlagshandlung, Dresden 1893, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft11VereinGeschichteDresden1893.pdf/26&oldid=- (Version vom 21.11.2023)