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und Schuhen, welche ihnen durch Stiftungen und sonstwie zuteil wurden[1]



  1. Bestimmungen darüber, wie es mit den Sing-Umgängen in der Stadt gehalten werden solle, sind anscheinend erst aus der Zeit nach Einführung der Reformation erhalten, doch wird z. B. bei derjenigen, vom J. 1567, daß die Schüler sich nach den fünf Stadtvierteln (vgl. Richter 51) in fünf Chöre teilen sollen, auf die von früher her in dieser Hinsicht bestehende Gewohnheit Bezug genommen (Hasche 2, 323; Urkundenb. Nr. 280). Eine entsprechende Bezugnahme findet statt bei der im J. 1546 dem Bader auferlegten Verpflichtung, die armen Knaben auf der Schule allwöchentlich Montags 11 – 1 Uhr, so viel derselben kommen, umsonst baden zu lassen (Hasche 2, 241). – Urkunde vom 20. März 1433 über ein Seelgeräte und ewiges Almosen „armen notdurftigen luten vnde armen schülern zcu biestüer“, gestiftet durch Lorenz und Franz Bibrach (Bebrach) und deren Schwester Barbara Leubnitz (Lubeniczynne), allwöchentlich Freitags im Betrag von acht Schilling Heller und vier Heller zu verteilen, s. Cod. 189 (Zusatzbestimmungen, die Verwaltung der Stiftung betr., vom 14. Decbr. 1457 ebendas. Nr. 284, vgl. Richter 407). – Laut Auszug H.-St.-A. Örter D, Bl. 262 a verkauft Konrad Gisperger im J. 1455 2 Schock, die auf seinem Weinberg in Loschwitz liegen, an Meister Clem. Leubnitz und die Verweser der Brüderschaft der H. Dreifaltigkeit, wozu der Spittelmeister Nic. Proles seine Genehmigung giebt mit dem Vorbehalt, daß dafür armen Schülern etc. Schuhe und sonstiger Bedarf gekauft werden sollen. – Die unter dem 8. April 1471 erfolgte Stiftung des Boto von Carlowitz (Cod. 350), wonach alljährlich zu St. Gallus’ Tag zwei Stück grauen Tuchs und an sechs Freitagen in der Fastenzeit zusammen eine Tonne Heringe und 24 Schock Semmeln an „notturfftige arme lute“ verteilt werden sollen, ist wohl von Anfang an ganz oder wenigstens überwiegend den armen Schülern – so nahe berührten sich beide Begriffe – zu gute gekommen (auf diese Spende bezieht sich der in der Zinsamtsr. 1525 u. anderwärts ersichtliche Eintrag: „6 gr. dem signatori zu der spende, gepurt dem schulmeister“, dessen Bedeutung allerdings nicht recht klar ist). – K.-R. 1489/90: „Item 1½ ß. vor schue den schulern“. – Stadtbuch 1521 – 35, Bl. 53 – 54: der Rat verleiht Mittwoch nach Mauritii (= 26. Septbr.) 1526 den durch Dr. Joh. Torlers Tod erledigten Trinitatis-Altar auf dem Rathaus (vgl. Richter 171) „dem wirdigen ern magistro Alexio Krosner von Coldicz, v. g. h. prediger dieczeit“; dieser beansprucht bis auf weiteres nur die damit verbundene Amtswohnung und überläßt alle weiteren Einkünfte, sofern sie nicht zur Unterhaltung des Gottesdienstes am Altar und zur Deckung der auf dem Hause ruhenden Oblasten notwendig sind, dem Rat zur Verwendung; „doch daneben gebeten, gedachten vberlauff, vff das auch arme kinder, so zur laer gehalten, der vleysiger vnd besser vorsorget, mit zucht vnd laer vnderweist mogen werden, dorzu er selbst personlich vleysig achtung vnd vffsehen geben wil, zu der schulen vnd derselben vorweser gewant vnd gereichet zu werden“. Er verspricht dem Rat Gehorsam, behält sich zugleich vor, unter Umständen noch ein oder zwei Jahre hindurch eine Universität zu besuchen. Sollte er weiterhin vom Dienst – (d. i. seinem Predigerdienst beim Herzog, dem er eben zunächst noch sich zu widmen beabsichtigte) – sich begeben und den Altar selbst besitzen und verwesen wollen, so sollen ihm dann auch alle Einkünfte desselben zufallen. – Zinsamtsr. 1532 f.: „Ausgabe vor schuhe den armen frembden schulern, welche eß notturfftig seynn, der schulmeister außzuteilen,.. sollen sechtzigk par seynn“. – Kreuzkirchenrechn. (A XV b. 36) „Register fraternitatis sancte et indiuidue Trinitatis et virginis Marie ad annum trigesimum quartum“ (1534), Bl. 287 b: „Außgobe vor schue schulernn vnnd armen leuthenn: 1 ß. vor schue scholaribus natal. domini. . 40 gr. 2 gr. (so!) bibales vor schue dominica Estomichi scholaribus“. – Über Gaben an Brot vom Pfarrer s. oben Anm. 36 a. E.