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Ermessen anzunehmen und zu entlassen, bez. aus seinen Einkünften zu besolden; höchstens etwa, daß ihnen stiftungsgemäß oder nach festem Herkommen einzelne besondere Einnahmen zufielen. Die Zahl derselben kann je nach den Umständen geschwankt haben. In der Regel mag sie sich, wenigstens während des letzten Abschnitts unsrer Periode, auf drei belaufen haben; dafür sprechen Zeugnisse aus den J. 1493 und 1538, sowie der Umstand, daß auch bei der durch die Einführung der Reformation bedingten Neugestaltung der Schule zunächst diese Zahl beibehalten ward, während die Bedeutung und Würde der entsprechenden Lehrerstellungen sich von da an allerdings etwas hob. Zeitweilig waren ihrer wohl auch mehr, in dem Pestjahre 1525 aber waren nur zwei vorhanden.[1] Über bestimmte Persönlichkeiten aus diesem Kreise ist, mit einer Ausnahme, unsern Quellen nichts zu entnehmen.

Der vielfache Wechsel im Schulmeisterposten hängt sicherlich nicht bloß damit zusammen, daß der Rat wegen vorgekommener Übelstände von seinem Kündigungsrechte Gebrauch machte, auch nicht blos damit, daß Inhaber des Postens öfter Gelegenheit zum Übergang in besser dotierte Stellungen fanden, sondern auch mit der in jenem Zeitalter die gesamte litterarische Welt beherrschenden Unruhe und Wanderlust.

Und Familiensorgen hielten ja einen solchen Mann in der Regel ebensowenig fest, wie etwa ein umfangreicher Hausrat seine Wanderung beschwerte. Waren doch die Schulmeister dieser Periode meist unverheiratet, auch wenn sie nicht dem geistlichen Stande angehörten, – wozu sich ein bezeichnendes Gegenbild ergiebt, wenn


  1. B.-A.-R. 1493/4, Bl. 246a: „18 gr. dem tischer vor 3 spanbet den baccl.“; wozu vgl. oben Anm. 36. K.-R. 1525/6: „2 ß. den tzween baccalariis uf der schule“ etc. (s. unten, Anm. 74).