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überall entweder gar kein Schulgeld oder nur ein ganz geringes von bloß formeller Bedeutung verlangt worden ist. Und die Holzspenden zeigen ja vollends, daß hier eben gegeben ward, was nicht jeder geben konnte, auch nicht zu geben brauchte.

Wie die Sache gewöhnlich gehalten ward, erhellt aus Berichten, die bald nach der Einführung der Reformation mit Bezug darauf erstattet worden sind. Danach betrug für Zahlungsfähige der Satz für jede „Mutation“ 5 Gr., also jährlich 10 Gr., worüber hinaus noch unbestimmte weitere Zahlungen „pro privata repetitione“ stattfanden, falls die Lehrer zu solcher in Anspruch genommen wurden. Es liegt also auch hier der bekannte Unterschied zwischen lectiones publicae und privatae vor, und die Höhe der Leistungen für Schonerst und Romchin erklärt sich nunmehr bestimmt aus der Benutzung der letzteren, ist immerhin auch so noch beachtenswert. Fremde, welche hier auf ihre Kosten studieren wollten, hatten sich mit dem Schulmeister wegen der von ihnen zu leistenden Zahlung besonders zu einigen. Arme zahlten überhaupt nichts.[1]

Die bei Einführung der Reformation festgestellten Gehaltssätze


  1. R.-A. A II. 70, Geistliche Lehen etc., Bl. 35 – 38 Entwurf, Bl. 42 ff. Ausführung eines an Herzog Moritz unter dem 3. Novbr. 1542 (s. Bl. 39) erstatteten Berichts. Die hier behandelten Verhältnisse bezeichnet derselbe folgendermaßen (Bl 43): „der schulmeister sampt seinen baccalaurien vnnd cantori haben auch keine namhafftige besoldung, alleine von den schuelern das pretium, als von eynem 10 gr. eyn jhar, vnnd was man ihnen pro privata repetitione gegeben, vnnd darnach accidentia ecclesie, sunderlich von vigiliis vnnd funeribus gehapt.“ Im Anschluß daran wird bemerkt, daß vor etwa drei Jahren, also offenbar im Zusammenhang mit der Einführung der Reformation, eine vorhandene Stiftung dazu benutzt worden sei, „dy armen knaben dozumal vnnd itzmals fast alle“ von der Schulgeldzahlung zu befreien. Ihr Ertrag ist also mit benutzt worden, um die nunmehrigen Gehalte an die Lehrer zu zahlen, für welche dieselben eben verpflichtet waren, die lectiones publicae unentgeltlich zu halten. – Ebendas. Bl. 32 (Einzeichnung anläßlich der Anstellung des M. Nicolaus Groe [Cäsius] aus Coburg zu Ostern 1540): „Es sollen alle Knaben ordentlich vorzeichent vnd dem rathe solch vortzeichnus vbergeben werden. Dieselbigen knaben, so vormogend, sollen uff eyne mutation 5 gr. geben, dj andern, so es nicht vormogen, vmb gottes willen gedult werden. Doch das der frembden vff eyn antzal zugelassen, so mendiciren. Was aber von frembden alher sich begeben vnd vff ihr kost studiren wollen, dj sollen sich mit dem schulmeister vmb seine mühe vergleichen. Keyne privati sollen zugelassen werden.“