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aber nur der Schulmeister von allen Schülern einnahm, soweit solches überhaupt gezahlt wurde.

Glücklicherweise sind wir auch in dieser Beziehung für die Kreuzschule nicht ohne jeden Anhalt; denn bei der großen Verschiedenheit der hierin bestehenden Übung würde es mit der bloßen Heranziehung von Analogieen ganz besondere Bedenken haben.

Für die beiden oben genannten Schüler Schonerst und Romchin sind jährlich in der Regel je 20 Groschen Schulgeld („precium“) an den Schulmeister gezahlt worden, und zwar, wie sich aus einzelnen Beischriften ergiebt, in zwei Terminen zu Ostern (oder Walpurgis) und zu Michaelis. Nur einmal, im J. 1433, sind für den ersteren bloß 10 Groschen eingetragen. Hierzu kommen für Schonerst im J. 1427 und 1428, für Romchin im J. 1436 je 2 Gr. an die Locaten, wozu sich im folgenden Jahre allerdings noch eine außergewöhnlich hohe Zahlung an einen derselben gesellt; endlich für jenen in den J. 1425 – 27 und 1429 – 34, für diesen in den J. 1436 – 38 je ein Fuder Holz „in die Schule“.[1]

Es versteht sich von selbst, daß, wenn Söhne aus vermögenden Bürgerfamilien so viel leisteten, der normale Satz für diejenigen, welche überhaupt etwas zahlten, doch keineswegs so hoch zu sein brauchte, ganz abgesehen davon, daß von Unvermögenden


  1. Rechnung für Schonerst (s. S. 16), Bl. 22b: „2 gr. den locaten in die schule, das man heyst incepcionales“; Bl. 23a: „2 gr. den locaten“. – Rechnung für Romchin (s. S. 16), Bl. 54a (vergl. 68b): „2 gr. incepcionales den locaten“. Die Ausgabe ebendas. (1437), Bl. 73b: „20 gr. dem baccularius zcu vortringken, das er Fabiano geresumiret had“, ist mir hinsichtlich ihres Anlasses und ihrer Höhe nicht recht deutlich. Wenn übrigens dieser Posten, wie so manche andere in diesem Heft, durchstrichen ist, so bezeichnet das nicht, daß die Ausgabe nicht gemacht, sondern daß sie anderwärts hin übertragen sei oder etwas Ähnliches. Das Fuder Holz kostete 1425 – 26 zwei Groschen, 1427 zwei Gr. 8 Heller, 1429 – 31, sowie 1433, 1434 und 1437 drei Groschen, 1432 drei Groschen 8 Heller, 1436 vier Groschen, 1438 drei und einen halben Groschen.