gewöhnt waren. Die Firmeninhaber und ihre Gehilfen bildeten somit eine, dem Geschäftsertrage gegenüber nach Massstab des beigesteuerten Kapitals gleichberechtigte Erwerbsgenossenschaft, die nicht nur jenen, sondern auch diesen den Weg zum Wohlstande erschloss. Letzteres beweist die erhebliche Vermehrung, welche die Geschäftsanteile derjenigen Beamten erfuhren, die längere Zeit im Dienste des Hauses standen. So hob sich der Anteil Mang Dilhers von 3000 fl. im Jahre 1533 auf 24 000 fl. im Jahre 1551, Ulrich Hainhoffer hatte 1533 nur 1656 fl. eingezahlt und besass 1543 mehr als 9300 fl., Hans Schaller stieg in derselben Zeit von 1359 fl. auf 4900 fl., Martin Flenzhorn war im ersten Jahre mit 617 fl., zehn Jahre später mit 5000 fl. und nach weiteren acht Jahren mit 10 650 fl. beteiligt, und das Vermögen des Panthaleon Schwarz hatte sich von 2640 fl. im Jahre 1543 bis zu 9104 fl. vermehrt, die er 1561 sein eigen nannte. Auch die betreffenden Sätze der Tabelle VI lassen dieselbe Entwickelung erkennen, die übrigens ausserhalb des Geschäftsbetriebes dieses Hauses ebenfalls bezeugt ist[1]. Naturgemäss erwuchs aus einem derartigen Verhältnis auch den Interessen der Geschäftsinhaber mancher Vorteil, indem der Eifer ihrer Gehilfen durch die Gewissheit, bei gutem Geschäftsgange auch für sich selbst höhere Arbeitserträge zu erzielen, besonders angespornt wurde. Ebenso dienten die Geschäftsanteile derselben den Prinzipalen als Unterpfand für die Redlichkeit ihrer Organe[2], so dass die
- ↑ Das Vermögen des Lukas Rem stieg in ähnlicher Weise, während er im Dienste der Welserkompagnie stand, von 2000 fl. im Jahre 1502 auf gegen 9000 fl. im Jahre 1518. Tagebuch 30.
- ↑ Dass dieser letztere Gesichtspunkt hierbei thatsächlich mitwirkte, beweist eine Notiz im Tagebuche des Hans Hartlieb (Handschrift im Familienarchiv), wonach er beim Eintritt seines jungen Sohnes in ein derartiges Geschäft 1572 mit 800 fl. für denselben bürgen musste. Ebenso hatten die Boten der Augsburger Post bei Uebernahme ihrer verantwortungsvollen Stellung 300 fl. zu hinterlegen. Siehe Venediger Botenordnung von 1555, Handschrift der Augsburger Stadtbibliothek, No. 32.
Johannes Hartung: Aus dem Geheimbuche eines deutschen Handelshauses im 16. Jahrhundert. Emil Felber, Wien 1898, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hartung_Geheimbuch_eines_deutschen_Handelshauses.djvu/51&oldid=- (Version vom 1.8.2018)