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waren, sowie daraufhin noch vorhandene rückständige Zinsen. Auch die 5 proz. Rente, die den Geschäftsinhabern seit 1557 von ihrem Geschäftsanteil zustand, ist regelmässig hier verrechnet worden. Dazu kommen die Vorschüsse und Auslagen, die einzelne Geschäftsinhaber oder Mitverwandte während der Rechnungsperiode im Interesse des Ganzen geleistet hatten, z. B. bei Gelegenheit von Geschäftsreisen, zum Zwecke des Unterhaltes von Dienern und Rossen, zur Bestreitung des Hauszinses, der Beleuchtung und Heizung der Handelszwecken gewidmeten Räume, bei Bewirtung fremder Gäste und dergl. mehr. Ferner haben hier Aufnahme gefunden alle noch nicht beglichenen Forderungen der Diener an Gehalt, Dividenden und „Verehrungen“; auch die von Gesellschaftswegen armen Leuten gewährten Almosen[1] sowie rückständige Zölle sind hier gebucht. Eine zweite Gruppe bilden die Einzahlungen von Familienangehörigen, darunter bisweilen ganze Vermögen verstorbener Geschäftsinhaber oder deren Wittwen, die im Interesse der Erben gegen bestimmten Zins zunächst weiter im Geschäfte thätig waren. Selbst der Inhalt der Sparkassen jüngerer Familienmitglieder fand hier nutzbringende Verwendung[2]. Eine dritte Gruppe endlich umfasst die Verpflichtungen gegenüber dem Geschäft sonst fernstehenden Personen, und hier haben wir wohl vornehmlich die Ergebnisse vor uns, zu denen die Notwendigkeit der Kapitalassociation führte, wennschon nicht ausgeschlossen ist, dass auch Geschäftsgläubiger im engeren Sinne, Lieferanten und dergleichen hier bisweilen Aufnahme gefunden haben. Neben den einzelnen Namen dieser Gruppe steht oft ein Datum, dessen Bedeutung nicht ganz klar ist; vielleicht giebt es eine Andeutung über den Rückzahlungstermin oder die Zinszahlung. Nicht selten wird bemerkt, dass die angegebene Summe das


  1. So 1547 für „arme Leute“ 400 fl., 1549 1000 fl., 1553 1200 fl., 1555 1000 fl., 1560 1000 fl.
  2. Zum Jahre 1555 findet sich ein Posten von 511 fl. als „Sparhafengelder“ verschiedener Kinder der Haugschen Familie verzeichnet.