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und Gründergewinne weiter florieren, während das zur Beteiligung herangezogene Privatkapital verloren geht, konnte unter diesen Umständen kaum vorkommen. Vielmehr lag es im eigensten Interesse des sachverständigen Unternehmers, Kaufmanns und Bankiers, welcher die Entwickelung der Dinge zugleich am besten zu überschauen und am leichtesten zu beeinflussen vermochte, Verluste von seiner privatkapitalistischen Gefolgschaft abzuwehren. Denn er haftete ihr bis zuletzt mit seinem Hab und Gut, mit seinem Kredit und seinem guten Namen. An ihn hielten sich die in ihrer Erwartung Getäuschten, nicht an den für sie unerreichbaren, wortbrüchigen Fürsten oder die in unkontrollierbarer Ferne sich abspielenden Unternehmungen. Sein Ruin musste erfolgen, wenn er ihr Kapital nicht zu retten vermochte.

Solchen Vorzügen standen aber nicht unbedeutende Nachteile gegenüber. Der mit privatem Kapital alliierte Kaufmann musste notwendiger Weise sein Augenmerk auf Unternehmungen von besonders hoher Rentabilität richten, die ihm nicht nur einen, seinem Risiko entsprechenden Gewinn in Aussicht stellten, sondern zugleich die Verzinsung des eingelegten fremden Kapitals ermöglichten. Diese Notwendigkeit konnte einerseits auf die Unternehmungslust lähmend wirken, sobald es sich um nur bescheidene Gewinnchancen handelte, andererseits konnte durch sie unter Umständen die Neigung zu wagehalsigen Spekulationen grossgezogen werden, die auch das Privatkapital leicht schweren Katastrophen entgegenführten. Besonders komplizierte diese Art der Heranziehung weiterer Kapitalistenkreise die Uebernahme von Staatsanleihen und ähnlichen Finanzgeschäften, indem der Geldgeber und Bankier sich gezwungen sah, eine Verzinsung zu fordern, deren Höhe den Privatzinsfuss jener Zeit erheblich übertraf. Dieser aussergewöhnliche Zinsfuss, der für die fürstlichen Anleihen des 16. Jahrhunderts charakteristisch ist und beim Vorhandensein einigen Risikos sich leicht zu einer exorbitanten Höhe erhob, hatte dann aber oft die natürliche Folge,