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Umfange ihm dieses gelingt, umsomehr scheidet er selbst aus dem ganzen Unternehmen aus. Der Privatkapitalist wird durch den Erwerb eines derartigen Schuldscheins direkt Gläubiger des Geldbedürftigen, er streicht den Gewinn ein, trägt aber auch die Verluste, die aus Geschäften dieser Art erwachsen können. Aehnlich liegt die Sache bei Begründung einer Aktiengesellschaft; auch hier hört das Risiko des eigentlichen Unternehmers im allgemeinen auf, sobald es ihm gelungen ist, die Beteiligung des privaten Kapitals in genügendem Umfange herbeizuführen. Anders im Mittelalter. Der Kaufmann, der, meist in Verbindung mit anderen, das Geldbedürfnis eines Fürsten zu befriedigen unternahm, blieb dauernd der Gläubiger desselben, und wenn, was das Gewöhnliche war, die Unzulänglichkeit der eigenen Kräfte ihn zur Inanspruchnahme der Hülfe des Privatkapitals nötigte, so geschah dies in der Weise, dass er selbst dafür Schuldner wurde und das Geld auf seinen Namen lieh, um es dann weiter zu verleihen. Der Privatmann, der das Geld einem solchen Kaufmann anvertraut hatte, blieb den Unternehmungen finanzieller, industrieller oder kommerzieller Art fern, die jener damit betrieb; er erhielt seine Zinsen, Gewinn und Verlust aber traf den Unternehmer oder den Kreis von Unternehmern, die sich dazu verbunden hatten, allein. Erst dann, wenn die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und Kraft dieser völlig gebrochen war, traten die Folgen verunglückter Spekulationen auch an den Privatkapitalisten heran, der sein Geld unter ihrer Flagge gewagt hatte.

Die Vorzüge, welche dieser Art der Kapitalassoziation innewohnten, liegen auf der Hand. Es musste sich daraus eine im Verhältnis zu den Zeitumständen und der individuellen kaufmännischen Intelligenz und Redlichkeit erheblich grössere Sicherheit für den privaten Teilnehmer an solchen Geschäften ergeben, als sie in der Gegenwart oft vorhanden ist. Dass die Entrepreneure zweifelhafter Staatsanleihen, die Begründer fauler Aktienunternehmungen nach Einstreichung hoher Provisionen