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dieser Aenderung ist nicht ersichtlich; erwägt man jedoch ihre Vorteile und Nachteile, so leuchtet ein, dass sie für die Teilhaber mit geringerem Kapital günstiger war als für die höchst beteiligten, deren Ueberschuss über den Anteil ihrer weniger zahlungsfähigen Genossen in Zukunft nur noch mit 5 % honoriert wurde, während sie bisher davon eine Dividende nach dem Massstabe des sehr viel höheren Geschäftsgewinnes bezogen hatten. Es liegt daher nahe, hierin ein Zugeständnis der Höchstbeteiligten zu sehen, zu dem sie vielleicht veranlasst wurden durch den Umstand, dass ihre weniger hoch beteiligten Socii die Hauptlast der Geschäftsführung zu tragen hatten oder das Gedeihen des Ganzen von der Intelligenz und Leistungsfähigkeit derselben vornehmlich abhing.

Das Betriebskapital, welches den verschiedenartigen Unternehmungen der Gesellschaft zu Grunde lag, setzte sich im allgemeinen aus fünf Posten zusammen. Zunächst kommen in Betracht die Anteile der Geschäftsinhaber und ihrer Mitverwandten, das sogenannte Hauptgut, dann die „Fürlegung“ derselben, ferner der Anteil der Gesellschaftsbeamten, weiter die „Fürlegung“ dieser und endlich die Summen, welche fremde und dem Geschäftsbetriebe sonst fernstehende Personen im Handel angelegt hatten. Für die letzten Posten wird im Folgenden die Bezeichnung „fremdes Kapital“ gebraucht werden. Regelmässig am Gewinn und Verlust beteiligt waren die Anteile der Inhaber und ihrer Beamten; das fremde Kapital hatte nur Anspruch auf Verzinsung. Unsicher und schwankend ist dagegen der geschäftliche Charakter der Einzahlungen, die als Fürlegung bezeichnet werden. Oft ergiebt sich deutlich, dass hierunter Kapitaleinlagen zu verstehen sind, welche die Geschäftsinhaber oder ihre Beamten noch neben dem eigentlichen Geschäftsanteil gewissermassen privatim machten, und von denen ebenfalls nur Zinsen gezahlt wurden. Bisweilen aber scheint man so auch Nachzahlungen genannt zu haben, die zur Abrundung und Vergrösserung des eigentlichen Geschäftsanteils