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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2

Staub, Nachtrag und
Düringer-Hachenburg 2. Aufl. Anhang I, II zum 1. Abschnitt des 3. Buches;
die Lehrbücher des Handelsrechts, namentlich
Lehmann S. 751 und Cosack S. 345 ff.
Von monographischen Darstellungen sind
Bernstein, Das Borsenprivatrecht in Goldschmidts Zeitschr. 62, S. 137 und
Jacusiel, Der Börsenterminhandel in Wertpapieren unter dem neuen Borsengesetz in der leipziger Zeitschr. 1908, S. 176, hervorzuheben.

b) Volkswirtschaftliche Literatur.

Ehrenberg Art. Börsenwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
Schanz Art. Börsenwesen im Wörterbuch der Volkswirtschaft,
Wiener, Die Börse,
Wermert, Börse, Börsengesetz und Börsengeschäfte.
Ferner die Hand- und Lehrbücher des Bank- und Börsenwesens von
Saling,
Obst,
Leitner,
Buchwald usw.;
zahlreiche Aufsätze in den Zeitschriften Bankarchiv, Die Bank, Plutus, der deutsche Oekonomist usw.

I. Die Börse ist eine Sonderart des Marktes. Die Frage, ob im Einzelfalle ein Markt eine Börse ist, kann zu Zweifel Anlass geben. Die Bezeichnung ist nicht unterscheidend z. B. Briefmarkenbörse, Hopfenbörse usw. Entscheidend ist vielmehr die Art und Weise, in der sich der Handel an der Börse (Börsenverkehr) abspielt. Der Börsenverkehr verlangt organisierte periodische Zusammenkünfte von Kaufleuten zum Zwecke des Abschlusses von Handelsgeschäften in Waren oder Wertpapieren. Gehandelt wird Gattung, nicht Spezies. Eine schriftliche Börsenordnung ist an und für sich nicht erforderlich, ebensowenig Einrichtungen zur Kursfeststellung, Vorhandensein von Liquidationskassen usw. Eine eingehende Erörterung des Begriffs der Börse befindet sich in dem berühmten Urteile des preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1898. E. 34. 315, in der das O. V. G. die Börsennatur der Versammlung des Vereins der Produktenhändler bejahte.

II. Bis zum Börsengesetz vom 22. Juni 1896 existierte eine eigentliche Börsengesetzgebung nicht.

Anfang der 90er Jahre waren es eine Reihe verschiedener Umstände, die die Reichsregierung veranlassten, einer gesetzlichen Regelung des Börsenwesens näher zu treten. Zunächst hatte der grosse wirtschaftliche Aufschwung Deutschlands die Börse immer mehr in den Vordergrund des Handels gerückt. Man erkannte, wie stark die Verhältnisse an den Börsen auch auf die dem Börsenhandel fernstehenden Kreise wirken. Verschiedene Depotunterschlagungen hatten die Aufmerksamkeit auf die Reformbedürftigkeit des Depotwesens hingelenkt, und weiter hatten künstlich inszenierte Haussen an Produktenbörsen Erschütterungen des gesamten Getreidemarktes nach sich gezogen. Dadurch fand man Veranlassung, sich mit dem bis dahin auch der grösseren Zahl der Gebildeten – namentlich auch der Juristen – so gut wie unbekannten Wesen des börsenmässigen Terminhandels etwas näher zu beschäftigen. In verschiedenen Petitionen an den Reichstag ward befürwortet, den Terminhandel zu untersagen oder einzuschränken. Das praktische Ergebnis dieser Bestrebungen war zunächt die sogenannte Börsen-Enquete des Jahres 1892. Ihre Ergebnisse sollten die Grundlage für die beabsichtigte gesetzliche Regelung des Börsenwesens bilden. Der Zusammentritt der Enquetekommission erfolgte am 6. April 1892. Sie vernahm in 93 Sitzungen 195 Sachverständige, ihre Ergebnisse legte sie in einem Schlussberichte nieder, in dem sie gleichzeitig Vorschläge für die künftige gesetzliche Regelung des gesamten Börsenwesens machte. Die Vorschläge bezogen sich auf die rechtliche Stellung und Organisation der Börse, das Emissionswesen, den Börsenterminhandel, das Maklerwesen, die Kursfeststellung und der Kommissionsgeschäfte. Hervorzuheben ist von diesen Vorschlägen die angeregte Beschränkung das Börsenterminhandel. Die Enquetekommission befürwortete die Einrichtung eines Börsenterminregisters für solche Händler, die sich am Warenterminhandel beteiligen wollten. Es sollte weiter der Bundesrat befugt sein, den Börsenterminhandel in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. Auch die Zulassung von Waren zum börsenmässigen Terminhandel sollte an strengere Voraussetzung geknüpft werden. – Dieser Enquetebericht in Verbindung mit den stenographischen Berichten (3622 S.), den Sitzungsprotokollen und den statistischen Anlagen bildet heute noch eine wichtige Quelle für die Kenntnis des Börsenwesens.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/362&oldid=- (Version vom 15.10.2021)