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befürworten, soll sie eine Erdrosselungssteuer sein. Diesen Zweck hat sie bisher nicht erreicht, weshalb auf eine weitere Erhöhung der Steuer gedrängt wird. –

12. Das Schmiergeld-Unwesen. Im Erwerbsleben hatte sich der weitverbreitete Missstand herausgebildet, denjenigen Angestellten von Firmen, denen Einkäufe von fertigen Erzeugnissen, Rohstoffen oder Halbfabrikaten obliegen, Gratifikationen in irgend einer Form zu gewähren, um sie bestimmten Firmen zu verpflichten (Schmiergelder). Diesem Unwesen ist das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (s. o.) entgegengetreten (§ 12); die unklare Fassung wird freilich wenig ausrichten.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezuge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen. Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs, der im geschäftlichen Verkehre Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezuge von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe. Im Urteil ist zu erklären, dass das Empfangene oder sein Wert dem Staate verfallen sei.

13. Die Abzahlungsgeschäfte. Mancherlei Missständen, die sich aus dem Betriebe der Abzahlungsgeschäfte ergeben hatten, ist das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 entgegengetreten. (RGBl. S. 450). Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Der Käufer hat im Falle des Rücktritts den Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei aber auf die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die einer höheren Vergütung ist nichtig. – Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnismässig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. – Die Abrede, dass die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgiltig nur für den Fall getroffen werden, dass der Verkäufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Bezahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache gleich kommt. – Dieso Vorschriften finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise Überlassung der Sache zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später daran Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. – Lotterielose oder Inhaberpapiere mit Prämien gegen Teilzahlung zu verkaufen, ist verboten.

14. Der börsenmassige Handel. Ein erheblicher Teil des Handels in Produkten vollzieht sich an der Börse (Produktenbörse), wie der Handel in Wertpapieren nominell immer durch börsenmässigen An- oder Verkauf vor sich geht. Auf diese Börsengeschäfte bezieht sich eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die das „freie Spiel der Kräfte“ (vor allem die Spekulation) erheblich beschränken; ihre Entstehung und Anwendung hat im Reichstage wie im politischen Leben oft zu stürmischen Auseinandersetzungen geführt. (Vgl. hierüber den 55. Abschnitt: Banken und Börse.)

15. Sozialpolitische Vorschriften. Eine ganze Reihe von Massnahmen bezieht sich auf die im Handelsgewerbe angestellten Personen, deren Beschäftigung ziemlich weitgehenden Beschränkungen unterworfen ist. Soweit diese Vorschriften nicht Ausfluss der allgemeinen, auch für andere Betriebe geltenden Arbeiterschutz- und Versicherungspolitik sind, werden sie unten in anderem Zusammenhang erörtert. An dieser Stelle mögen noch einige Mitteilungen über die Sonntagsruhe und den Ladenschluss an Wochentagen folgen, zwei Institutionen, die in ihrer Wirkung ja weit über die im Handelsgewerbe angestellten Personen hinausgehen.

16. Sonntagsruhe und Ladenschluss an Wochentagen. Die Frage einer weitestgehenden gesetzlichen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist in Deutschland lange

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/323&oldid=- (Version vom 7.10.2021)