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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

– v. Mohl. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Bd. II (1862) S. 171 ff.
Bluntschli, Deutsches Staatswörterb., Bd. V. (1860) S. 564 ff., Über das Verhältnis des modernen Staates zur Religion, 1868. Ges. kl. Schr., Bd. II. S. 148 ff.
– G. Meyer-Anschütz, Lehrb. d. Deutschen Staatsrechts. 6. Aufl. (1905) S. 844 ff.
Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche etc., in Zeitschr. f. K. R. Bd. XI ( 1873) S. 157 ff.
Singer, Zur Frage des staatlichen Oberaufsichtsrechtes. Mit besonderer Rücksicht auf das Verhältnis des modernen Staates zur katholischen Kirche. Deutsche Zeitschr. f. K. R. Bd. V (1895) S. 60 ff., Bd. VIII (1898) S. 30 ff.
– O. Mayer, Staat und Kirche. Real-Enzykl. f. prakt. Theol. und Kirche. 3.Aufl. Bd. XVIII, S. 707 ff.
Zeller Staat und Kirche, 1873.
Martens, Die Beziehungen der Überordnung, Nebenordnung und Unterordnung zw. Kirche und Staat, 1877.
Knitschky, Staat und Kirche, 1886.
Nippold, Die Theorie der Trennung von Kirche und Staat geschichtlich beleuchtet, 1881.
Rieker, Die Stellung des modernen Staates zur Religion und Kirche, 1895.
Simons, Freikirche, Volkskirche, Landeskirche, 1895.
Frantz. Das Rechtsverhältnis von Staat und Kirche, insbesondere Trennung von Staat und Kirche, 1905.
Geffcken, Staat u. Kirche in ihrem Verhältnis geschichtlich entwickelt. 1875.
Maassen, Neun Kapitel über freie Kirche und Gewissensfreiheit, 1876.
Troeltsch, Die Trennung von Staat und Kirche, der staatliche Religionsunterricht und die theologischen Fakultäten, 1908.
Rothenbücher, Die Trennung von Staat und Kirche, 1908.

2. Einzelstaaten und Ausland.

Lehmann, Preussen und die katholische Kirche, 6 Bde., 1878–93.
– v. Bar, Staat und katholische Kirche in Preussen, 1883.
– v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern. 1874.
– E. Mayer, Die Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bayern. 1884.
Golther, Der Staat und die katholische Kirche in Württemberg, 1874.
Friedberg, Der Staat und die katholische Kirche in Baden. 1874.
Gladstone, Der Staat in seinem Verhältnis zur Kirche. 4. Aufl. übersetzt v. Treuherz, 1843, insbes. Kap. VI, S. 280 ff.
Hatschek, Englisches Staatsrecht, Bd. I, 1905. S. 628 ff.
Rüttimann, Kirche und Staat in Nordamerika, 1871.
Thompson, Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, 1873.
Holst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten in Amerika, Hdb. d. ö. Rs. Bd. IV, 1, 1884. S. 169 ff.
Köstlin, Das Verhältnis von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten Nordamerikas mit Bezug auf ihr Verhältnis in Deutschland, Theol. Stud. und Krit. 1889 (Jg. 1862, Bd. 2) S. 508 ff.
– O. Mejer, Die deutsche Kirchenfreiheit etc. mit Hinblick auf Belgien, 1848.
– v. Salis, Die Entwickelung der Kultusfreiheit in der Schweiz, 1894.
Gareis u. Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz. 1877.
Orelli, Hdb. d. ö. Rs. Bd. IV, 1 (1885) S. 138 ff.
Minghetti, Staat und Kirche, Aut. Übers. 1881.
Geigel, Das Italienische Staatskirchenrecht, 2. Aufl. 1886.
Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italien, Hdb. d. ö. Rs., Bd. IV, 1. Abt. 7, S. 425 ff.
– Für Frankreich das gesetzgeberische Material bei Sägmüller, Die Trennung von Kirche und Staat, 1907.
– E. Förster, Ist das französische System der Trennung von Staat und Kirche aut die Verhältnisse in Deutschland anwendbar? Preuss. Kirchenzeit. 1906, No. 14–16.
– O. Mayer, Die Frage der Trennung von Staat und Kirche in der Gegenwart, Neues Sächs. Kirchbl. 1906, No. 31, 32.
Die französische Literatur in dem angef. Buch von Rothenbücher, S. 187 ff. und bei Kahl, Aphorismen, S. 32 f.


Die nachfolgende Skizze über das Verhältnis von Staat und Kirche tritt nicht in den Dienst eines bestimmten staatskirchlichen Programms. Ihr Zweck ist nicht ein parteipolitischer, sondern ein wissenschaftlicher. Sie stellt sich als Aufgabe, den Inhalt des vielgestaltigen Problems selbst darzulegen und die allgemeinen Bedingungen nachzuweisen, von denen seine Lösung abhängig ist. Der Verfasser muss seinen persönlichen Standpunkt freimütig wahren, vor allem aber bedacht sein, dem Leser das Material der selbständigen Entscheidung zu erschliessen.

Die kurze Formel „Verhältnis von Staat und Kirche“ schliesst Abertausende von Tatsachen, Rechtssätzen und Einzelfragen in sich ein. Wie ist dem Wesen der Sache näher zu kommen ? Nicht auf dem Wege apriorischer Konstruktion. Die Philosophie kann dieses trotz seines Begriffreichtums und seines idealen Stoffes durch und durch realistische Problem nicht bewältigen. Es gibt kein allgemein und ewig gültiges Normalverhältnis von Staat und Kirche. Denn keines von beiden ist an sich eine gleichartige, konstante und einheitliche Grösse. Einer Menge von Staaten steht eine Mehrheit von Kirchen gegenüber, die einen wie die anderen mit bestimmter Individualität, historischer Eigenart, selbständigen Lebensbedingungen. So kann unmöglich in den Beziehungen beider auf alle das Gewand einer einheitlichen Verhältnisordnung passen. Diese Tatsache weist auf den einzig gangbaren und Erfolg verheissenden Weg. Das Problem ist empirisch geschichtlich anzufassen. Hinwiederum aber bedeutet das nicht ein Sichverlierenmüssen in die Zersplitterung aller einzelnen Staats- und Kirchenwesen. Vielmehr ermöglicht und verbürgt gerade die historische Methode eine geschlossene Betrachtungsweise. Denn wir sind in der Lage, aus einer Höhe und Entfernung von sechzehn Jahrhunderten die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche zu übersehen. Diese Rundsicht über die Gesamtentwickelung liefert das überaus wertvolle Resultat, dass bei allem Reichtum und aller Verschiedenartigkeit der Entwicklungsformen doch eine gewisse natürliche Gesetzmässigkeit in der Gesamtentwickelung des Verhältnisses von Staat und Kirche

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/107&oldid=- (Version vom 19.12.2021)