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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Schulden haben Prälaten ohne Vorwissen des Konvents nicht zu machen. 087
Schulmeister, wo schon katholische sind, ist akatholische aufzustellen nicht nöthig. 426
Schulmeisterbestellung bei den Irrgläubigen. 425
Schulmeister der Akatholischen müssen von ihnen unterhalten werden. 426
Schwärzungen (von) haben die Prediger das Volk abzumahnen. 066
Schwestern des dritten Ordens werden aufgehoben. 272
Seelsorge (zur) verwendende Exiesuiten erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist. 262
Seelsorger (wider) wie und wo die Klage zu führen. 254
Seelsorger soll unter Verlust der Temporalien keinen, gegen anderer, als des Ordinarius Dispensazion, zusammengeben. 294
Seelsorger katholische, was sie zu thun haben, wenn ein abgefallener Katholik erkranket. 467
Seggauer Hirtenbrief in Absicht der Prozessionen. 410
Seminarien siehe in G. Generalseminarien.
Seminariumseinrichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. 015
Sitze in Kirchen zu verkaufen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. 407
Sonn- und Feiertage wie zu feiern, die Wirthshäuser während dem Gottesdienste nicht zu öffnen. 073
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 516. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/522&oldid=- (Version vom 1.8.2018)