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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Placitum Regium erstreckt sich auch auf die, den neugewählten, oder benannten Erz- und Bischöfen in Form einer förmlichen Bulle zukommenden sogenannten Litteras Apostolicas. 248
Placitum Regium ist auch über alle Verleihungen und Breven der Ablässe anzusuchen. 249
Placitum Regium (ohne) darf keine Würde zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. 251
Placitum Regium benöthiget ienes nicht, was von der Poenitentiaria Romana kömmt, und das Gewissen betrifft. 252
Polizeisache (als) sind die Streitigkeiten akatholischer Unterthanen von den Kreisämtern zu untersuchen. 457
Porziunkulatafeln werden abgestellt. 360
Präsentazionsbrief vom Hofe auf die Jesuiten-Pfarreien wird keiner ertheilt. 383
Prager Pfarreintheilung. 302
Prälaten sollen ohne Vorwissen der Prioren und Konventskapiteln keine Schulden machen. 087
Praelati Domestici (den Titel eines) Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. 244
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 511. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/517&oldid=- (Version vom 1.8.2018)