Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/510

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Seite
Matrikelbücher haben die katholische Pfarrer allein zu führen. 429 u. 468
Matrikel können die Pastoren zu ihrer Privatnotitz besonders führen. 429
Meldzettel (ohne) sollen die Pastoren unter Strafe niemanden zur ihren Andachtsübungen zulassen. 429
Mendikantenklöster haben keine Novitzen mehr anzunehmen. 225
Menses Titulus wird in Generalseminarien nicht ertheilt. 023
Menses Papales sind aufgehoben. 015
Meßgelder oder Stipendien sind nicht aus den k. k. Staaten zu schicken. 198
Messen, wenn sie nicht verrichtet werden können, wie zuzutheilen. 116
Messen gestiftete, wie vertheilet und erfüllt werden. 198
Militärperson (für iede obligate) welche den geistlichen Stand antreten will, hat die Diözes 200 fl. zu bezahlen. 225
Ministerialhandlungen sollen die Akatholiken nicht selbst verrichten. 471
Missalien, Breviarien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. 203
Missionärs wegen, wie sich zu achten sei. 191
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 504. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/510&oldid=- (Version vom 1.8.2018)