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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Kloster-Vorsteher sollen ohne Vorwissen des Konvents keine Schulden machen. 087
Kloster soll keines unter seinem Namen für andere proprietarios in fundis publicis quittiren. 141
Kloster soll keine Gelder unter der Bedingniß annehmen, daß iemand Zeitlebens unterhalten werde, und nach dessen Tod das Geld im Kloster bleibe. 174
Klostergeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen, sie haben kein Wechselnegozium zu treiben, sollen die Erfodernisse an Kost, Kleidung beigeschaffet werden. 107
Klostergeräthschaften der aufgehobenen Orden, wie zu verkaufen, und sich sonst dießfalls zu benehmen. 275
Klosterkerker sind abzuschaffen. 089 u. 228
Klosterobern wird der Gebrauch der Direktorien ohne Zensur verboten. 255
Kloster (zu einem) oder Provinzobern ist kein Ausländer zu nehmen. 107
Kollegium (in das deutsche) die Jugend nach Rom zu schicken wird untersagt. 024
Kollegium zu Pavia wird errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. 024
Kollekte wird den Unterthanen zur Erbauung ihrer Bet- und Schulhäuser und Unterhaltung der Pastoren gestattet. 423
Komödie hat an Sonn- und Feiertagen erst um 7 Uhr anzufangen. 097
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 501. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/507&oldid=- (Version vom 1.8.2018)