Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/502

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Seite
Hungarischer von dem Glauben abfallender Unterthan soll ohne hinlänglichen Zeugnissen bei den mährisch und schlesischen Gemeinden nicht angenommen werden. 464


J.
Jahrmärkte werden von Sonn- und Feiertagen auf die gewöhnlichen Arbeitstage und dispensirte Feiertage versetzt. 073
Jesuiten (auf die) Pfarreien wird unmittelbar vom Hofe kein Präsentazionsbrief ausgefertiget. 383
Impedimento (in) occulto extra Matrimonium, wenn es auch den zweiten Grad betrifft, können die Ordinarien dispensiren, und gehen diese Impedimenta die weltliche Macht nichts an. 323
Infulsteuer von Unterthanen abzunehmen wird verboten. 120
Interessen von allen zur Erlösung gefangener Christensklaven bestimmt gewesenen Kapitalien werden für Arme verwendet. 231
Interkalareinkünfte von geistlichen Benefizien gehören zum Religionsfond. 293
Inventarium wie bei aufhebenden Klöstern zu verfassen. 276
Irrgläubige (gegen) Landesinnwohner wie sich zu benehmen. 421
Israeliten (mit) und Deisten angemeldeten was zu thun sei. 465
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 496. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/502&oldid=- (Version vom 1.8.2018)