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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Exiesuiten sollen den Diözesen strikte zugetheilet, und darinn gehörig verwendet werden. 129
Exiesuiten so im Lande sind, dürfen keine Zeugnisse über Leben und Fähigkeit oder Unfähigkeit einbringen. 263
Exkommunikazions (in) Fällen wie sich zu achten. 142
Exnonnen werden Pensionen ausgemessen. 266
Exnonnen, die noch keine neueren Gelübde abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. 274
Exnonnen Abhandlung bei Sterbfällen, wie vorzunehmen sei. 213
Exzessen in Stollsachen von der Geistlichkeit sind bei den Kreisämtern einzubringen, und abzuthun. 354


F.
Facultas (welche) absolvendi für null und nichtig anzusehen sei. 238
Facultates Pontificiae sind pro Placito Regio einzureichen. 252
Fahnen grosse bei Prozessionen sind verboten. 408
Feiertage wie zu heiligen. 073
Feiertage halber mit welcher Vorsicht die fremden Kalender zu passiren. 106
Feiertags Dispensazion betreffend. 105
Feiertagen (an) abgewürdigten sind die Dienstleute zur Arbeit anzuhalten. 418
Feld-Superiores und Kapläne betreffend. 144
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 490. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/496&oldid=- (Version vom 1.8.2018)