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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Evangelium (das) soll auf dem Lande nach der Frühmesse an Sonn- und Feiertagen kurz ausgelegt werden. 417
Exemzionen der Klöster, von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. 193
Exiesuiten Laibrüder halber sind bei dem einreichenden Status ihre Nebenverdienste ausdrücklich anzuzeigen. 261
Exiesuitenfond soll weder dem Namen nach bestehen, sondern wird der Hofkammer übergeben. 260
Exiesuiten müssen bei Erhebung ihrer Pension von ihren Pfarrern und Kreisämtern Zeugnisse beibringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. 261
Exiesuitenbrüder (auf die) ist bei erledigten kleinen Maut- und Schulbedienstungen Bedacht zu nehmen. 261
Exiesuiten, so zur Seelsorge verwendet werden, erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist.. 262
Exiesuiten ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit ist in den iährlich einzuschickenden Konsignazionen anzuführen. 262
Exiesuitenpriester müssen zur Seelsorge, und die Laienbrüder zu Aemtern geprüft werden; auf taugliche ist bei Aperturen vor anderen Bedacht zu nehmen. 262
Exiesuiten Todesfall haben die Pfarrer dem Kreisamte anzuzeigen. 263
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 489. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/495&oldid=- (Version vom 1.8.2018)