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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Diözesanpatronen sollen nur in Choro nicht aber in Foro, noch mit Schuldigkeit Meß zu hören vermehrt werden, sind in Kalender nur schwarz einzudrucken, und auf keine Sonntage zu verlegen. 104
Direktorien Verfertigung. 254
Direktoriengebrauch ohne Zensur wird den Klosterobern verboten. 254
Dispensazion von Ordensgelübden sollen die Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien ansuchen. 226
Disputiren von der Bulle Unigenitus pro & contra wird verboten. 240
Domherr kann kein anderer, als der wenigstens 10 Jahre in der Seelsorge gestanden ist, erwählet werden. 197
Dritter Orden wird aufgehoben. 168 u. 272


E.
Ecclesiasticis (in) die Publikazion der Verordnungen betreffend. 068
Ecclesiasticis (in) der Verordnungen halber das Billet des Fürsten von Kaunitz. 003
Ecclesiasticis (in) wider die Gesetze zu reden wird der Geistlichkeit verboten. 168
Ehesachen (in) sollen Erz- und Bischöfe aus eigenem Rechte dispensiren. 294
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 486. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/492&oldid=- (Version vom 1.8.2018)