Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/491

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Seite
Christenlehre und Vesper, wann anzufangen habe. 101
Christen gefangene, um von Türken auslösen zu können, wird den Trinitaren und Franziskanern die Sammlung verboten, und die Interessen von dießfälligen Kapitalien an Arme verwendet. 231
Coadjutor oder Vicarius Generalis darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. 251
Coena Domini (die Bulle in) ist aus allen Ritualen zu reissen, und zu vertilgen. 238
Constitutionibus (in) generalibus sind die Stellen, die den landesfürstlichen Verordnungen in Aufhebung des Nexus der Religiosen entgegen stehen, zu verpicken. 242


D.
Deisten (mit) und Israeliten angemeldeten, was zu thun sei. 465
Diäten Aufwand bei Kirchen und Bruderschaftsrechnungen. 121
Dienstvergebungen (bei) ist nicht auf Religion, sondern auf Rechtschaffenheit und Fähigkeit zu sehen. 432
Dignität darf keine ohne Placitum Regium zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellt werden. 251
Diözesan auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. 193
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 485. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/491&oldid=- (Version vom 1.8.2018)