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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Akatholiken sollen ihre katholische Mitbürger, Eheweiber, oder Männer, Kinder oder Gesinde zu ihrer Religion nicht zwingen. 454
Akatholiken sollen den Gottesdienst einer anderen Religion nicht verachten, oder sich gar an Bildern, Statuen vergreifen. 454
Akatholiken sollen zur Religionserklärung nicht durch Militärassistenz verhalten werden. 453
Akatholiken müssen ihre Kinder, bis sie eigene Schullehrer haben, in die nächste Normalschule schicken. 425
Akatholiken können bei dem Religionsunterricht aus der Schule gehen. 425
Akatholiken haben ihre Schulmeister zu unterhalten. 426
Akatholiken Judicatur in Religionssachen. 430
Akatholische (gegen) Unterthanen, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergangen, wie sich zu benehmen. 457
Akatholischer Kinder halber, welche bei katholischen Leuten um der Gefahr des Zwangs zu entgehen bleiben wollen, sie sich zu achten. 431
Akatholischer Streitigkeiten sind von den Kreisämtern als Polizeisache zu untersuchen. 457
Akatholischer Unterthanen Taufe, Trauung und Begräbnisse betreffen. 468
Akatholischer Ehedispensen und Ehescheidungen betreffend. 327
Akatholischer, der noch in der Prüfungszeit ist, darf von keinem akatholischen Geistlichen besucht werden, wenn er auf dem Sterbebette liegt. 468
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/485&oldid=- (Version vom 1.8.2018)