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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Diese allerhöchste Entschliessung hat auch Bezug auf die Judenkinder; denn gleichwie ein akatholisches Kind von seinen Aeltern nicht genommen, und in dem katholischen Glauben erzogen werden kann, so darf auch kein Judenkind getauft werden, bis man nicht versichert ist, daß es die hinlängliche Erkenntniß, und entweder einen übernatürlichen, oder einen aus Uiberzeugung erfolgten Antrieb zur Taufe habe, wozu weder Furcht noch Anlockung, noch was immer für eine Leidenschaft die Ursache gegeben haben. Und dieß ist iedesmal gründlich zu untersuchen, weil es der Religion an guten Christen, nicht aber nur an Getauften gelegen ist.
 Hofdekret vom 31. März 1782.
Dieß bezieht sich auch auf die Judenkinder.
7) Können die Akatholiken zum Häuser- und Güterankaufe, zum Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden und Zivilbedienstungen künftig dispensando zugelassen werden, und sind zu keiner andern, als ihrer Religion angemessenen Eidesformel, weder zur Beiwohnung der Funkzionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten. Auch soll ohne Rücksicht auf Religion in allen Wahlen und Dienstvergebungen – wie es bei dem Militär stets geschieht – allein auf Rechtschaffenheit und Fähigkeit der Kompetenten der genaue Bedacht genommen Die Akatholiken können zum Häuser- und Güterkaufe, zum Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden und Zivilbedienstungen künfig dispensando zugelassen werden.
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 432. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/438&oldid=- (Version vom 1.8.2018)